Die Definition des Schuldverhältnisses in §§ 241, 311 Abs. 2 BGB, der umfassende Begriff der Pflichtverletzung und die Angleichung des kauf- und des werkvertraglichen Pflichtenprogramms machen es möglich, für die kauf- und werkvertragliche Gewährleistung auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu verweisen. Käufer und Besteller haben im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bzw. des Werkes die Ansprüche bzw. Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts:
- Rücktritt
- Schadensersatz oder
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Der Rücktritt tritt dabei als Gestaltungsrecht an die Stelle der vormaligen Wandelung. Er kann neben einem Anspruch auf Schadensersatz ausgeübt werden.
Als kauf- bzw. werkvertragliche Besonderheit bleiben daneben nur
- der Anspruch auf Nacherfüllung, der den Grundsatz des Vorrangs der Erfüllung sichert,
- das Recht auf Minderung, das unter denselben Voraussetzungen ausgeübt werden kann, unter denen der Rücktritt möglich ist, sowie
- beim Werkvertrag das Recht zur Selbstvornahme und der Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen einschließlich dem Vorschuss hierfür.
3.7.1 Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Im Falle eines Kaufvertrages hat der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Als Nacherfüllung kann er vom Verkäufer
- die Beseitigung des Mangels ( Nachbesserung) oder
- die Lieferung einer mangelfreien Sache ( Ersatzlieferung)
verlangen. Der Verkäufer erhält so eine "zweite Chance" zur vertragsgemäßen Erfüllung und zur Abwendung etwaiger Gewährleistungsrechte des Käufers. Die Wahl unter den beiden Formen der Nacherfüllung hat der Käufer.
Die durch die (vom Käufer gewählte Form der) Nacherfüllung verursachten Aufwendungen, insbesondere
- Transportkosten,
- Wegekosten,
- Arbeitskosten und
- Materialkosten
fallen dem Verkäufer zur Last. Ferner hat er die Aus- und Einbaukosten zu tragen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut hat.
Das Kaufrecht räumt zwar dem Käufer das Erstbestimmungsrecht ein, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Der Verkäufer kann die vom Gläubiger gewählte Form der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich ist. Der Käufer ist dann auf die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Dieser kann der Verkäufer ggf. wiederum unverhältnismäßig hohe Kosten entgegenhalten, mit der Folge, dass dann der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt.
Maßgeblich für die Bewertung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes des Verkäufers sind
- der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
- die Bedeutung des Mangels und
- die Frage, ob auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Beispiel 18
Der Kunde hat eine Kopiermaschine im Wert von 20.000 Euro erworben. Er stellt fest, dass die LCD-Anzeige für das Ende der Aufwärmphase nicht funktioniert. Vom Verkäufer verlangt er deshalb die Anlieferung einer mangelfreien Maschine. Für den Verkäufer wäre der Austausch der ganzen Maschine aber mit erheblichen Transportleistungen verbunden, während der Austausch der Anzeige einige wenige Handgriffe erforderte.
Hier kann der Verkäufer die gewählte Nachlieferung verweigern und anstelle dessen Nachbesserung anbieten. Dem Kunden ist der Austausch der Anzeige zumutbar.
Nach dem Wortlaut des § 439 BGB scheint das Nacherfüllungsbegehren des Käufers nicht Voraussetzung für weitergehende Ansprüche zu sein. Dennoch kann der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Nacherfüllung nicht "überspringen", also nicht unmittelbar zu Rücktritt oder Minderung und ggf. Schadensersatz übergehen. Dies folgt daraus, dass der Rücktritt seinerseits voraussetzt, dass "der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat". Mit der Nacherfüllung ist aber keine andere gemeint als die des § 439 BGB.
Für die Minderung gilt nichts anderes, da der Käufer die Option, zu mindern, "statt zurückzutreten" hat und damit die Bedingungen vorliegen müssen, unter denen zurückgetreten werden kann.
Schadensersatz statt der Leistung schließlich ist seinerseits an die erfolglose Nachfristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung geknüpft.
Nur in Ausnahmefällen sind diese Fristsetzungen entbehrlich.