Im besten Fall werden Verträge, nachdem sie abgeschlossen, unterzeichnet und ausgetauscht worden sind, nie mehr in die Hand genommen. Dann nämlich, wenn die gegenseitigen Pflichten zur beiderseitigen Zufriedenheit erfüllt werden. Überflüssig war die Mühe der Vertragsgestaltung und -verhandlung allerdings auch in diesem Falle nicht: oft war es gerade der sorgfältig formulierte Vertrag, der sicherstellt, dass keine Partei mehr erwartet, als die andere zu leisten bereit ist und umgekehrt.

Ihre wichtigste Funktion entfalten Verträge aber dann, wenn bei ihrer Abwicklung Differenzen unter den Parteien entstehen. Wenn" nicht dann", "nicht dort", "nicht das" oder "nicht so" geliefert oder geleistet wird, wie das die andere Vertragspartei nach dem Vertrag zu fordern dürfen glaubt, dann gibt ein guter Vertrag Antwort auf die Frage, welche Haupt- und welche Nebenpflichten vereinbart wurden, welche Leistungszeit und welcher Leistungsort eingehalten werden müssen und welche Konsequenzen bei verschuldeten oder unverschuldeten Leistungsstörungen zu ziehen sind.

Fehlt es an solchen Vereinbarungen oder sind sie nicht wirksam vereinbart, gelten subsidiär die gesetzlichen Regelungen. Sind die vertraglichen Bestimmungen dagegen lediglich unklar, lückenhaft oder tatsächlich oder scheinbar widersprüchlich, gilt es, den Vertrag auszulegen.

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