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Verträge: Vertragsbeendigung / 5. Anfechtung

Dr. Melanie Besken
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Befand sich eine Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages im Irrtum, kann sie den Vertrag in bestimmten Fällen nachträglich anfechten. Das im Vertrag Erklärte wird dadurch mit rückwirkender Kraft aufgehoben. In den meisten Fällen ist allerdings der anderen Partei der Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleidet, dass sie auf den Bestand des Vertrages vertraut hat. Die wichtigsten Fälle sind:

5.1 Irrtum in der Erklärungshandlung

Beim Irrtum in der Erklärungshandlung ist bereits das äußerlich Erklärte nicht das, was der Erklärende ausdrücken wollte – er hat sich versprochen, verschrieben, vertippt oder vergriffen. Wer etwa beim Ausfüllen eines Bestellformulars die Spalten verwechselt und dabei die Jahreszahl "2002" des Auftragsdatums versehentlich in die Rubrik "Stückzahl" einträgt, hat zwar zunächst 2002 Einheiten bestellt, kann aufgrund diesen Irrtums aber seine Bestellung anfechten.

5.2 Irrtum über den Erklärungsinhalt

Ähnlich liegt es beim Irrtum über den Erklärungsinhalt. Allerdings entspricht hier das Erklärte äußerlich dem Willen des Erklärenden. Der Irrtum liegt hier im falschen Verständnis des Erklärten: "Die irrende Partei weiß, was sie sagt, sie weiß aber nicht, was sie damit sagt".

 

Beispiel 5

Der Besteller ordert "25 Gros Rollen WC-Papier". Er meint, damit 25 große Rollen bestellt zu haben. Tatsächlich hat er aber "25 Gros", das sind 3600 Rollen bestellt.[1]

In die Gruppe der Irrtümer über den Erklärungsinhalt fallen auch

  • Irrtümer über den Geschäftstyp (etwa: der Erklärende will sich verbürgen, erklärt aber objektiv einen Schuldbeitritt),
  • Irrtümer über die Person des Geschäftspartners (Bsp.: das Auftragsschreiben wird an den falschen Adressaten versandt),
  • Irrtümer über wesentliche Rechtsfolgen einer Erklärung (Bsp.: der Versicherungsnehmer schließt einen Vergleich mit seinem Haftpflichtversicherer in der Annahme, weitere Ansprüche des...

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