Ähnlich liegt es beim Irrtum über den Erklärungsinhalt. Allerdings entspricht hier das Erklärte äußerlich dem Willen des Erklärenden. Der Irrtum liegt hier im falschen Verständnis des Erklärten: "Die irrende Partei weiß, was sie sagt, sie weiß aber nicht, was sie damit sagt".

 

Beispiel 5

Der Besteller ordert "25 Gros Rollen WC-Papier". Er meint, damit 25 große Rollen bestellt zu haben. Tatsächlich hat er aber "25 Gros", das sind 3600 Rollen bestellt.[1]

In die Gruppe der Irrtümer über den Erklärungsinhalt fallen auch

  • Irrtümer über den Geschäftstyp (etwa: der Erklärende will sich verbürgen, erklärt aber objektiv einen Schuldbeitritt),
  • Irrtümer über die Person des Geschäftspartners (Bsp.: das Auftragsschreiben wird an den falschen Adressaten versandt),
  • Irrtümer über wesentliche Rechtsfolgen einer Erklärung (Bsp.: der Versicherungsnehmer schließt einen Vergleich mit seinem Haftpflichtversicherer in der Annahme, weitere Ansprüche des Geschädigten seien damit ausgeschlossen, während tatsächlich weitere erhebliche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können und werden[2]),
 
Achtung

Berechnungsfehler und Kalkulationsirrtümer berechtigen dagegen in der Regel nicht zur Anfechtung des Vertrages.[3]

[1] LG Hanau, NJW 1979, S. 721.
[2] OLG Zweibrücken, VersR 1977, S. 806.
[3] S. dazu die Nachweise bei Palandt, BGB, Komm., 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 18 ff.

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