Grundsätzlich sind die Parteien eines Vertrages, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, frei, auch dessen Kündigung vertraglich zu regeln. Wann der Vertrag von
- welcher Partei,
- mit welchem zeitlichen Vorlauf und
in welcher Form
gekündigt werden kann, unterliegt generell der Dispositionsfreiheit der Vertragspartner.
So kann etwa ein Bezugsvertrag mit einem Zulieferer die Klausel enthalten:
"Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum Jahresende 2025, mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt der Poststempel."
Einschränkung der Dispositionsfreiheit durch Gesetz
Für einzelne Vertragstypen bestehen dagegen umfangreiche gesetzliche Vorgaben, die zum Schutze einer Partei die Vertragsautonomie beschränken. Dies gilt insbesondere für den (Wohnraum-)Mietvertrag und den Arbeitsvertrag.
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