(1) Bevor sich eine Partei einseitig vom vertraglich vereinbarten Pflichtenprogramm lossagt, sollte geprüft werden, ob eine einvernehmliche Ergänzung, Abänderung oder Aufhebung des Vertrages möglich und ggf. vorteilhaft ist.
(2) Auf eine Vertragsanpassung oder gar -aufhebung wegen einer "Störung der Geschäftsgrundlage" kann sich nur berufen, wer sich auf die unerwartete nachträgliche Veränderung von Umständen außerhalb des Vertrages beruft, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen beide Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen waren; wo nur eine Partei Erwartungen hegte, die später enttäuscht wurden, liegt regelmäßig ein unbeachtlicher sog. Motivirrtum vor.
(3) Die (Vor-)Leistung aus einem Vertrag kann verweigert werden, wenn die Gefährdung des Anspruches auf die Gegenleistung "erkennbar" wird. Fristsetzung zur Erbringung der Gegenleistung oder entsprechender Sicherheit bringt den Vertragspartner in Zugzwang: reagiert er nicht, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
(4) Eine vertragliche Rücktrittsoption ist das richtige Instrument, wo immer ein Vertrag sofort geschlossen werden soll, obwohl für eine Partei wesentliche Bedingungen außerhalb des Vertrages wie etwa das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung oder die Zustimmung eines Gremiums noch offen sind.
(5) Bei Leistungsstörungen aller Art hilft das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff BGB aus dem Vertrag. Es setzt allerdings grds. voraus, dass zunächst eine Frist zur vertragsgemäßen Erfüllung gesetzt wurde und erfolglos verstrichen ist.
(6) In Verbraucherverträgen hat der Verbraucher häufig ein gesetzliches Widerrufsrecht, das nicht abbedungen werden kann. Für den anderen Vertragsteil bestehen darauf bezogene Informationspflichten, deren Beachtung sich empfiehlt. Denn die unzureichende Information des Verbrauchers hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In jedem Falle müssen die Kosten aus widerrufenen Verbraucherverträgen in die Kalkulation einfließen.
(7) Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums ist nur in bestimmten Konstellationen möglich. Insbesondere der Irrtum in den Beweggründen für einen Vertragsschluss, der sog. Motivirrtum, rechtfertigt regelmäßig nicht die nachträgliche Anfechtung.
(8) Wer einen Vertrag anfechten kann und will, muss dies "unverzüglich" tun. Zu langes Zuwarten kann zum Ausschluss des Anfechtungsrechtes führen.
(9) Lediglich wirtschaftlich unvorteilhafte Geschäfte rechtfertigen regelmäßig nicht die Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung".
(10) Die Kündigung aus wichtigem Grund ist der Weg, der zum vorzeitigen Ausstieg aus einem Dauerschuldverhältnis führt. Sie setzt jedoch voraus, dass dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beweislast dafür trägt der Kündigende.

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