Mit dem Vorvertrag verpflichten sich dessen Parteien bindend zum späteren Abschluss eines schuldrechtlichen Hauptvertrags.[1]

Er wird gewählt, wenn die Parteien bereits Einigkeit über eine Zusammenarbeit erzielt haben und dies für beide Seiten bindend festhalten wollen, obwohl die Kooperation selbst noch detaillierterer vertraglicher Ausgestaltung bedarf und/oder diesem detaillierten Vertrag noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (z.B. eine fehlende Baugenehmigung). Voraussetzung für einen wirksamen Vorvertrag ist aber, dass die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist (BGH, NJW 1990, 1234). Insbesondere wenn eine oder auch beide Vertragsparteien bereits im Vorfeld gewisse wirtschaftliche Risiken eingehen, indem sie vorbereitende Aufwendungen tätigen oder anderweitige vertragliche Verpflichtungen mit Dritten eingehen, bietet sich der Abschluss eines Vorvertrags an. Denn durch die rechtliche Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags ist auch im Falle einer Pflichtverletzung die damit verbundene Haftung rechtssicherer durchzusetzen als bei einer Pflichtverletzung aus einem bloßen vorvertraglichen Schuldverhältnis.

 

Vorvertrag

Die Partei A hat eine Zeichentrick-Figur entwickelt, deren Name bereits eine gewisse Verkehrsgeltung erworben hat. Die Partei B vertreibt Süßwaren und verspricht sich von der Kombination ihres Produkts mit dem Goodwill der Zeichentrick-Figur ein erhöhtes Absatzpotenzial bei der gemeinsamen Zielgruppe.

A und B sind sich einig, zu kooperieren. Dazu soll B Namen und Zeichnung der Figur als kombinierte Wort-/Bildmarke für Süßwaren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen; anschließend soll die Marke im Wege einer nichtausschließlichen Lizenz an A lizenziert werden, der sie gegen die Lizenzgebühr auf seinen Waren verwenden darf/muss.

Beide schließen einen Vorvertrag, in dem sich A zur Anmeldung der Marke und A und B zum nachfolgenden Abschluss eines entsprechenden Markenlizenzvertrages verpflichten.

Im Gegensatz zum bloßen Letter of Intent entsteht hier ein echter Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags.

 

Formerfordernisse beachten

Ist für den Abschluss des Hauptvertrags gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben, dann muss auch für den Abschluss des Vorvertrags diese Form eingehalten werden (der Vorvertrag über den Abschluss eines Grundstückkaufs bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung, vgl. § 311 b Abs. 1 BGB, um wirksam zu sein).

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