Im Folgenden werden beispielhaft steuerliche Konsequenzen aus zivilrechtlichen Regelungen dargestellt.
2.2.1 Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert in § 3 Abs. 1 UStG, dass grundsätzlich eine Lieferung vorliegt, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Damit legt das UStG genau fest, an welchen Vorgang bei einer Lieferung umsatzsteuerliche Konsequenzen geknüpft werden. In der Regel ist dies identisch mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung.
Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums
Die Umsatzsteuer würde – vorausgesetzt Frau Grundeis ist umsatzsteuerpflichtig, im obigen Fall grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehen, in dem die Übertragung des Eigentums stattfand, also mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in den der 5. Januar 2019 fällt. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.
Neben der Frage, wann ein Umsatz beim Finanzamt anzumelden ist, hat der Entstehungszeitpunkt der Steuer auch besondere Bedeutung bei Steuersatzänderungen.
Verschaffung der Verfügungsmacht
Nicht immer ist der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung entscheidend für die Entstehung der Umsatzsteuer, wie die Finanzverwaltung ausdrücklich im Anschluss an die BFH-Rechtsprechung betont. Entscheidend ist die Verschaffung der Verfügungsmacht als ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur, der in der Regel, aber nicht notwendigerweise mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung verbunden ist. Hier geht die steuerliche Regelung weiter als die des Zivilrechts. So reicht es für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Lieferung aus, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Gegenstand übertragen wird. Abweichungen zu dem zivilrechtlichen Eigentumswechsel können sich auch bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften ergeben.
Diese Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeiten darf aber nicht verwechselt werden mit der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung!
2.2.2 Grunderwerbsteuer
Während die Umsatzsteuer grundsätzlich an die Übertragung des Eigentums bei Kaufverträgen anknüpft, geht das Grunderwerbsteuergesetz den umgekehrten Weg: Diese Steuerart entsteht in der Regel nicht erst bei Eigentumsübertragung, sondern Anknüpfungspunkt ist der Abschluss des Kaufvertrags oder eines anderen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Ob die Übereignung dann tatsächlich stattfindet, ist zunächst für die Entstehung der Grunderwerbsteuer unerheblich.
Durch zivilrechtliche Gestaltungen kann die Entstehung der Steuer verschoben werden, beispielsweise, wenn der Kaufvertrag von einer Genehmigung oder dem Eintritt einer (aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wir. Grundsätzlich wird die Entstehung der Steuer aber nicht dadurch verschoben, dass sich die Eigentumsübertragung verzögert. Hier geht das Gesetz sogar noch weiter. Wird der Erwerbsvorgang erst nach mehr als 2 Jahren rückgängig gemacht, beispielsweise indem einvernehmlich der Kaufvertrag aufgehoben wird, dann bleibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei der festgesetzten Steuer. Auch die Vereinbarung einer aufschiebenden Befristung führt nicht zu einer Verschiebung des Steuerentstehungszeitpunkts. Lediglich die Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung oder eines Genehmigungsvorbehalts rechtfertigt die Verschiebung des Steuerentstehungszeitpunkts, während die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, bei der das Rechtsgeschäft zunächst wirksam wird, nicht zu einer Verschiebung des Steuerentstehungszeitpunkts führt.
Das einer Mietpartei einer verkauften Immobilie, die zuvor in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gesetzlich nach § 577 BGB eingeräumte Vorkaufsrecht hindert übrigens nicht das Entstehen eines wirksamen Kaufvertrags, so dass auch noch während der 2-monatigen Frist zur Ausübung des Vorkaufsrecht bereits die Grunderwerbsteuer festgesetzt und fällig werden kann.