Obwohl der Wortlaut und die systematische Stellung des § 12 BGB darauf hindeuten, dass hier Namen von natürlichen Personen geschützt werden, ist sein Anwendungsbereich immer weiter ausgedehnt worden. Geschützt werden durch diese Regelung nicht nur die Namen von natürlichen Personen, sondern auch die von juristischen Personen und Unternehmenszusammenschlüsse jeder Art einschließlich Abkürzungen und Schlagworten. Zentrale Vorschrift für den markenrechtlichen Bezeichnungsschutz ist § 5 MarkenG, wonach Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt werden. Auch Domainnamen erfahren Schutz durch das MarkenG.
2.1.1 Name der natürlichen Person
Geschützt wird der bürgerliche Namen, der in Deutschland aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen besteht. Eheleute oder eingetragene Lebenspartner, die ihren Geburtsnamen nicht weiterführen, genießen auch nach Eheschließung hinsichtlich des Geburtsnamens Namensschutz.
2.1.2 Berufsbezeichnungen und akademische Grade
Berufsbezeichnungen und akademische Grade sind zwar nicht Teil des bürgerlichen Namens, so dass § 12 BGB für diese Namenszusätze nicht unmittelbar anzuwenden ist. Wird allerdings das Recht zur Führung eines solchen Titels bestritten, ist die Regelung in § 12 BGB entsprechend anzuwenden. Über diese analoge Anwendung des § 12 BGB nehmen Berufsbezeichnungen und akademische Grade dann doch Teil am Namensschutz.
2.1.3 Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme)
Auch Berufs- und Künstlernamen sind von § 12 BGB erfasst. Der Schutz eines solchen Pseudonyms entsteht durch die Annahme und den Gebrauch des Künstler- oder Berufsnamens. Geschützt wird aber nur eine Bezeichnung, wenn sie nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstößt.
2.1.4 Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Auch wenn § 12 BGB im Kapitel der natürliche Personen angesiedelt ist, wird auch das Namensrecht juristischer Personen geschützt. Darüber hinaus sind sämtliche von der Rechtsordnung anerkannten und unter einem Gesamtnamen auftretenden Personenvereinigungen erfasst.
So können sich
- nichtrechtsfähige Vereine,
- Gewerkschaften,
- politische Parteien,
- die Vor-GmbH,
- die Gesamthandsgemeinschaften GbR, oHG oder KG
ebenso auf ihr Namensrecht berufen wie die
- Kapitalgesellschaften, beispielsweise die GmbH, kleine AG oder AG,
- juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- eingetragenen Vereine und alle anderen juristischen Personen.
Unter den Schutz des § 12 BGB fällt auch die Firma eines Einzelunternehmens, selbst wenn in der Firma nicht der bürgerliche Namen des Inhabers enthalten ist. Das Namens- und Firmenrecht des Einzelunternehmens sind selbständig nebeneinander bestehende Rechte.
2.1.5 Geschäftsbezeichnungen, namensartige Kennzeichen, insbesondere Domain-Name
Geschützt werden auch alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der Firma geführt werden. Dazu zählen z. B. aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte, Embleme, Wappen und Telegrammadressen.
Dem Schutz von Domainnamen kommt im Wirtschaftsleben große praktische Bedeutung zu. Auch Domainnamen können, wenn sie die Voraussetzungen einer Marke erfüllen, als Marke eingetragen werden; aber auch wenn sie nicht als Marke eingetragen sind, können sie geschützt sein. Kommt etwa dem Domainnamen eine sog. Verkehrsgeltung zu, ist er auch ohne Eintragung als Marke nach § 4 Nr.. 2 MarkenG geschützt. Nach § 4 Nr. 3 MarkenG sind auch Domainnamen, die "notorisch" bekannt sind. Domainnamen kleinerer Unternehmen oder gerade gegründeter Unternehmen werden in der Regel keine sog. Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG bzw. notorische Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG haben. Soll der Domainname geschützt werden, sollte die Eintragung als Marke angestrebt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ggf. sollte bereits bei der Suche nach einem Domainnamen darauf geachtet werden, dass die Domain-Bezeichung als Marke eintragungsfähig ist. Um als Marke eintragungsfähig zu sein, muss der Name eine Unterscheidungskraft besitzen, die das Produkt oder die Dienstleistung von der Konkurrenz unterscheidet. Allgemeine Bezeichnungen, etwa "Beratung" oder "Sitzmöbel" , sind daher nicht markenfähig. Firmennamen im Sinne der §§ 17f HGB besitzen qua Definition Unterscheidungskraft und sind daher als Marke eintragungsfähig.