Wird das Namensrechts verletzt, besteht für die Namensberechtigten ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Verletzung.
2.3.1 Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch, der verschuldensunabhängig besteht, wird durch den Widerruf des Bestreitens des Namens erfüllt. Dies kann ggf. auch in der Einwilligung in eine bestimmte Namensführung gegenüber einer zuständigen Stelle bestehen. Der Widerruf ist an den gleichen Personenkreis zu richten und ebenso vorzunehmen wie dies bei der Bestreitung des Namens geschah. Bei unbefugter Namensführung kann der Beseitigungsanspruch dazu führen, dass beispielsweise eine Signatur auf einem Bild entfernt wird oder eine unerlaubte Bezeichnung überall dort, wo sie verwendet wurde, rückgängig gemacht wird. Auch die Löschung einer Marke kann unter Umständen verlangt werden.
Wird ein Domainname unter Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB eingetragen, hat die namensberechtigte Person einen Unterlassungsanspruch und kann Löschung der Domain verlangen, nicht aber die Übertragung der Domain auf sich. Ein Löschungsanspruch gegen die DENIC besetht grundsätzlich nicht.
2.3.2 Unterlassungsanspruch
Ein über den Beseitigungsanspruch, der die Rechtsverletzung für die Vergangenheit beseitigt, hinausgehender auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, wenn zu vermuten ist, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen wird. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein Verbot für die Zukunft gerichtet. Steht ein Eingriff in das Namensrecht drohend bevor, kann sog. vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden.
2.3.3 Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Namensrechts kann bestehen, wenn der Verletzer schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – das Namensrecht eines anderen verletzte. Das Namensrecht stellt ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Der Schaden kann, wie im Falle der Verletzung einer Urheber- oder einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung, nach Art einer Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn berechnet werden. In engen Ausnahmefällen kann auch – insbesondere bei schwer wiegenden Eingriffen in das Namensrecht – ebenso wie bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den immateriellen Schaden Geldersatz verlangt werden.
2.3.3.1 Umsatzsteuerliche Folge des Schadensersatzes
Wird der Name eines Unternehmens so beeinträchtigt, dass durch die Verletzung des Namens einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, unterliegen etwaige Schadensersatzleistungen als echter Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer. Es fehlt an einem Leistungsaustausch. Die Schadensersatzzahlung wird nicht als Entgelt für sonstige Leistungen erbracht, sondern weil die schädigenden Person für die Folgen des Verstoßes gegen das Namensrecht einzustehen hat. Damit ist die Schadensersatzleistung mangels Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar.
2.3.3.2 Ertragsteuerliche Folgen des Schadensersatzes
Ertragsteuerlich handelt es sich bei Schadensersatzleistungen dann um Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben, wenn die Namensrechtsverletzung in die betriebliche oder außerbetriebliche Sphäre fällt. Nur wenn mit der Namensverletzung der Name des Unternehmens, zu dem auch das Einzelunternehmen zählen kann, verletzt wird, kann diese Verletzung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden. In einem solchen Fall zählt die Schadensersatzleistung zu den Betriebseinnahmen. Ob auf der Seite der verletzenden Person die Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. die Zahlung von Schadensersatz zu den Betriebsausgaben zählt, hängt davon ab, ob die Verletzung des Namensrechts betrieblich veranlasst wurde. Die Beurteilung einer Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme muss nicht zwingend zur Folge haben, dass sie bei der schädigenden Person zu einer Betriebsausgabe führt.
Verletzt beispielsweise ein Schädiger das Namensrecht eines Unternehmens aus persönlichen Rachegefühlen, stellt ein etwaiger der Schadensersatzanspruch – obwohl er eine Betriebseinnahme bei dem geschädigten Unternehmen darstellt – keine Betriebsausgabe dar, weil es hier an einer betrieblichen Veranlassung fehlt. Trotzdem kann der Anspruch oder die Zahlung – je nach Gewinnermittlungsart – als Betriebseinnahme auf der Seite des Unternehmens zu verbuchen sein.
2.3.4 Beweisfragen
Die Partei, die sich auf die Namensrechtsverletzung beruft muss zweierlei beweisen
- ihr Namensrecht und
- die Verletzungshandlung, die die gegnerische Partei begangen haben soll.
Die gegenische Partei (im Klageverfahren die beklagte Partei) hat demgege...