2.1 Vertragliche Abrede

Zu einer Vertragsstraferegelung gehören immer Zwei, d. h. sie muss vertraglich vereinbart werden und kann niemals einseitig bestimmt werden.[1] Es ist möglich ein Strafversprechen in AGB aufzunehmen.

 
Wichtig

Vertragsstrafeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sind Vertragsstraferegelungen in AGB enthalten, kommen sie auf den Prüfstand der §§ 305 ff. BGB. Sie sind im Verhältnis Unternehmer Privatkunde weitestgehend untersagt, weil sie den Kunden zu stark belasten (§ 307 BGB). Das Gesetz geht davon aus, dass die Unternehmerinteressen durch Schadenspauschalierungen ausreichend geschützt sind.

Für den üblichen Fall, dass der Kunde Geld für eine vom AGB-Verwender zu erbringende Sach- oder Dienstleistung zahlt, begründet das Gesetz daher für die meisten denkbaren Vertragsverletzungen des Verbrauchers ein Vertragsstrafenverbot, nämlich

  • für die Fälle, dass die Leistung entweder gar nicht oder verspätet abgenommen wird,
  • für den Zahlungsverzug und
  • für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst (§ 309 Nr. 6 BGB).

Ist es der Kunde, der eine Sach- oder Dienstleistung schuldet, sind Strafklauseln nur verboten, wenn sie an die Lösung vom Vertrag oder die Nichtannahme des Entgelts (!) anknüpfen.[2]

Man ist sich weitgehend einig, dass das Verbot des § 309 Nr. 6 nur im Verhältnis zum Verbraucher gilt und auf Geschäfte zwischen Unternehmern nicht angewandt werden kann. Aber auch hier können Strafklauseln unwirksam sein, wenn sie den Schuldner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB), v.a. wenn sie mit Blick auf den Verletzungstatbestand übermäßig hoch angesetzt sind. Das hat der BGH z. B. in einem Fall bestätigt, in dem es um sog. "Schlemmerblöcke" ging. Dabei handelt es sich um ein Geschäftsmodell, bei dem Gastronomen Werbeanzeigen in einem Gutscheinblock schalten dürfen und im Gegenzug versprechen, Gutscheine von Kunden für vergünstigte Mahlzeiten einzulösen. Eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.500 EUR pro Verstoß, ohne dass nach dessen Schwere oder Art differenziert wurde, hielt der BGH für unangemessen.[3]

Für unwirksam hat der BGH eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten erklärt, weil er sie als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers bewertete. Die Klausel setzt bei der Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrags der daraus folgenden Prämiendifferenz fest.[4]

Exkurs: Schadenspauschalierungen

Nutzt der Unternehmer gegenüber seinen Kunden Schadenspauschalierungen zur Vermeidung unwirksamer Vertragsstrafeabreden müssen diese

  • in etwa dem zu erwartenden Schaden entsprechen und
  • dem Kunden muss der Nachweis gestattet bleiben, dass der Schaden im konkreten Fall entweder gar nicht entstanden oder geringer war (§ 309 Nr. 5 BGB).

Eine Schadenspauschalierung (versus Vertragsstrafe) ist nur dann anzunehmen, wenn wirklich Ersatz von Schäden, nicht in erster Linie Druck auf Vertragserfüllung bezweckt ist.[5]

[2] Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 309 Rn. 37.
[5] Baumbach/Hopt/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 348 Rn. 11.

2.2 Form und Akzessorietät

Das Strafversprechen muss die gleiche Form einhalten wie der Hauptvertrag. Geht es z. B. um eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag, der keiner besonderen Form bedarf, würde eine mündliche Vereinbarung reichen. Wird die Vertragsstrafe im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags vereinbart, bedarf sie wie der Kaufvertrag der notariellen Form.

Das Strafversprechen ist akzessorisch, d. h. es steht und fällt mit der Hauptverbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Schuldners unmöglich wird. Verstößt die Hauptleistung gegen ein gesetzliches Verbot, entfällt die Vertragsstrafe, selbst wenn den Parteien die Unwirksamkeit bei Vertragsabschluss deutlich bewusst war (§ 344 BGB). Der Strafanspruch hat wegen seiner Akzessorietät den gleichen Erfüllungsort und Gerichtsstand wie die Hauptverbindlichkeit. Diese geltenden Ausschlussfristen erstrecken sich auf die Vertragsstrafe. Wird die Hauptverbindlichkeit abgetreten, geht die an sie geknüpfte Vertragsstrafe mit über (§ 401 BGB).

2.3 Inhalt und Auslegung

Das Versprechen muss einerseits

  • die Strafe auslösende Pflichtverletzung und
  • andererseits die zu leistende Strafe nach Inhalt und Höhe bestimmen oder jedenfalls bestimmbar bezeichnen.
  • Dabei genügt, dass die Strafe für den Fall des Vertragsbruchs zugesagt wird. Die Festlegung der Strafhöhe kann gemäß §§ 315 ff. BGB dem Gläubiger, einem Dritten oder einem Schiedsgericht überlassen werden. Dagegen ist die Übertragung an ein staatliches Gericht nicht möglich.
 
Praxis-Beispiel

Mindestentgelt-Angabe kann reichen

Zeigen Schilder auf einem Privatparkplatz den Hinweis, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen "ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro" erhoben wird, so hält ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?