Das Strafversprechen muss die gleiche Form einhalten wie der Hauptvertrag. Geht es z. B. um eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag, der keiner besonderen Form bedarf, würde eine mündliche Vereinbarung reichen. Wird die Vertragsstrafe im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags vereinbart, bedarf sie wie der Kaufvertrag der notariellen Form.

Das Strafversprechen ist akzessorisch, d. h. es steht und fällt mit der Hauptverbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Schuldners unmöglich wird. Verstößt die Hauptleistung gegen ein gesetzliches Verbot, entfällt die Vertragsstrafe, selbst wenn den Parteien die Unwirksamkeit bei Vertragsabschluss deutlich bewusst war (§ 344 BGB). Der Strafanspruch hat wegen seiner Akzessorietät den gleichen Erfüllungsort und Gerichtsstand wie die Hauptverbindlichkeit. Diese geltenden Ausschlussfristen erstrecken sich auf die Vertragsstrafe. Wird die Hauptverbindlichkeit abgetreten, geht die an sie geknüpfte Vertragsstrafe mit über (§ 401 BGB).

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