Hat der Schuldner einen Verstoß begangen, der die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe auslöst, hat er die Möglichkeit bei Gericht zu beantragen, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird (§ 343 BGB). Der Richter prüft dann unter Berücksichtung von Schwere und Ausmaß des Verstoßes und Grad des Verschuldens, ob die Strafe im konkreten Fall unangemessen hoch ist und senkt sie ggf. per Urteilsspruch herab. Kaufleuten ist dieser Weg verschlossen (§ 348 HGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?