Bei den "Bargeschäften des täglichen Lebens" schließlich ist es dem anderen Vertragsteil regelmäßig gleichgültig, mit wem er tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht. Wer bewegliche Sachen verkauft, den Kaufpreis unmittelbar erhält und sich für die Identität seines Gegenübers nicht interessiert, den wird es auch nicht stören, wenn sein Kunde für einen anderen kauft, ohne dies deutlich zu machen. Der Offenkundigkeitsgrundsatz, der ja den Vertragspartner des Vertreters schützen soll, kann deshalb in diesen Fällen durchbrochen werden: Das Geschäft kommt unmittelbar mit dem zustande, ‹den es angeht›, wenn nur der Vertreter einen dahingehenden Willen hatte.

 
Praxis-Beispiel

Vertretungsregelung bei Alltagsgeschäften

A kauft für seinen unabkömmlichen Kollegen K eine Digitalkamera bei M, die er bar bezahlt. K hat mit dem Gerät wegen eines Herstellungsfehlers Probleme. In dieser Konstellation kann K seine Gewährleistungsrechte unmittelbar aus dem Kaufvertrag geltend machen, den A für ihn geschlossen hat. Er wurde beim Kauf wirksam vertreten, obwohl dies für M nicht erkennbar war.

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