OFD Karlsruhe, Verfügung v. 11.4.2006, S 7200/7
Für die Veröffentlichung z.B. von wissenschaftlichen Publikationen in Buchformat wird regelmäßig ein Verlagsvertrag zwischen dem Autor/Verfasser und einem Verlag abgeschlossen. Dabei räumt der Autor dem Verlag ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ein. Der Verlagsvertrag begründet nicht nur die Berechtigung des Verlags, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, sondern auch die Verpflichtung hierzu. Im Gegenzug muss der Autor für die Dauer des Vertrags von einer anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung absehen. Die Herstellung des Werks erfolgt auf Rechnung des Verlags, jedoch erhält dieser regelmäßig vom Autor einen Druckkostenzuschuss in festzulegender Höhe inkl. USt., wenn die voraussichtlichen Kosten der Vervielfältigung und Verbreitung (Druckkosten) die zu erwartenden Erlöse aus dem Vertrieb des Werks nicht decken. Der Druckkostenzuschuss wird dabei regelmäßig von einem vom Autor zu besorgenden Dritten gewährt, der eine entsprechende Vereinbarung entweder mit dem Autor oder mit dem Verlag trifft.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Druckkostenzuschüssen Folgendes:
1. Vereinbarung von Druckkostenzuschüssen nach dem 31.12.2005 (BMF-Schreiben vom 9.12.2005, BStBl 2005 I S. 1087)
Der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ist Entgelt für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht. Dabei ist es unerheblich, ob der Autor den Druckkostenzuschuss aus eigenen Mitteln oder mit Fördermitteln finanziert. Zahlt der Dritte die Fördermittel für den Autor unmittelbar an den Verlag, liegt ein verkürzter Zahlungsweg vor.
Der Druckkostenzuschuss eines Dritten an den Verlag, der nicht wie in Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Autors gewährt wird, ist Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht.
Druckkostenzuschüsse eines Dritten an den Verlag sind Entgelt für die Leistung des Verlags an den Dritten, wenn zwischen dem Verlag und dem Dritten ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines gegenseitigen Vertrags besteht. Da die Leistung des Verlags an den Autor oder einen Dritten weder in der Lieferung von in der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenständen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit z.B. Nr. 49 der Anl. 2) noch in der Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten besteht, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG), unterliegt sie dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
2. Vereinbarung von Druckkostenzuschüssen vor dem 1.1.2006
Druckkostenzuschüsse eines Autors an einen Verlag für den Druck seiner wissenschaftlichen Werke sind Entgelt für eine steuerbare Leistung des Verlags an den Autor. Diese Zuschüsse waren ab dem 1.1.1995 der USt zu unterwerfen und unterlagen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Wenn Dritte dem Verlag oder dem Autor Zuwendungen als Druckbeihilfen gewährten, handelte es sich regelmäßig um echte Zuschüsse, die nicht der USt unterlagen.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1
UStG § 12 Abs. 1