Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 17.02.1998, 35-S 7160a-1/12-8902
Durch Artikel 20 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BStBl. I S. 438, 583) ist § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG dahingehend geändert worden, dass die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten mit Wirkung vom 01.01.1996 entfallen ist. Diese Leistungen sind nunmehr nur noch von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Kreditgewährung darstellen. In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, wie die Verwaltung von Treuhandkrediten und sog. stillen Gemeinschaftskrediten umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Treuhandkredite
Bei der Vergabe von Treuhandkrediten, z.B. beim Förderprogramm für berufliche Bildung des Bundeswirtschaftministeriums (BF-Darlehen), schließt die Hausbank im eigenen Ermessen einen Darlehensvertrag mit dem jeweils begünstigten Kreditnehmer ab. Der Vertrag kommt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (für Rechnung eines Förderinstitutes, z.B. der Deutschen Ausgleichsbank) zwischen der Hausbank und dem begünstigten Kreditnehmer zustande. Für die Tätigkeit im Rahmen der Kreditgewährung gegenüber dem jeweiligen Kreditnehmer (Anbahnung und Abschluss des Kreditvertrages, Bereitstellung des Darlehensbetrages, Auszahlung des Betrages) ist die Hausbank im Rahmen des BF-Programms berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 2 v. H. des Darlehens-Nennbetrages zu erheben.
Diese Tätigkeit ist als Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Kreditgewährung gegenüber einem Kreditnehmer auch nach der Rechtsänderung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.04.1993, BStBl. II S. 694).
Die Hausbank hält das Darlehen treuhänderisch für das Förderinstitut und überwacht dabei die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel. Sie zieht die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen vom Kreditnehmer ein und bereitet den Forderungseinzug durch das Förderinstitut vor. Ggf. prüft sie die Voraussetzungen der Bewilligung einer Stundung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen.
Für diese und die weiteren Leistungen der Hausbank, die in den Allgemeinen Einschaltbedingungen für Kreditinstitute festgelegt sind (z. B.: Unterrichtung des Förderinstituts über die vorzeitige Beendigung der geförderten Fortbildungsmaßnahme bzw. über eine vorzeitige Darlehenskündigung), erhält die Hausbank eine Marge von 0,25 v.H. des valutierenden Betrags. Dieses Entgelt ist Gegenleistung für eine Leistung der Hausbank gegenüber dem Förderinstitut, die umsatzsteuerbar und mangels Steuerbefreiungsvorschrift auch umsatzsteuerpflichtig ist.
Diese Grundsätze gelten auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau und die freien Berufe.
Die Darlehensgewährung wird durch die Deutsche Ausgleichsbank (Förderinstitut) im Namen des Bundesausgleichsamtes ausgezahlt. Aufgrund eines Bewilligungsbescheides des örtlichen Ausgleichsamtes gewährt ein vom Kreditnehmer ausgewähltes Kreditinstitut (Hausbank) das Darlehen im eigenen Nahmen und für Rechnung des Ausgleichsfonds. Das Darlehen wird vom Förderinstitut und der Hausbank als durchlaufender Kredit behandelt.
Die Darlehen für den Wohnungsbau sind zinslos und haben eine 25-jährige Laufzeit mit einer halbjährlichen Tilgung von 2 v.H. Die Gewerbedarlehen sind mit 3 v.H. zu verzinsen und nach bis zu drei tilgungsfreien Jahren in zehn Jahren zurückzuzahlen. Die Hausbank hat die Zahlungen und die Bonität der Kreditnehmer zu überwachen. Sie hat das Förderinstitut über Gefährdungstatbestände zu unterrichten. Für diese Tätigkeit erhält die Hausbank neben einer allgemeinen Bearbeitungsgebühr von 1 v.H. des Darlehens-Nennbetrages aus dem Ausgleichsfonds für die laufende Verwaltung gegenüber dem Förderinstitut eine Marge von 0,5 v.H. (Aufbaudarlehen für Wohnungsbau) bzw. von 1,75 v.H. (Aufbaudarlehen Gewerbe).
Die Tätigkeit der Hausbank erfolgt ausschließlich gegenüber dem Förderinstitut. Sie ist als Verwaltungsprovision umsatzsteuerbar und -pflichtig.
Gemeinschaftskredite
Beim sog. offenen Gemeinschaftskredit treten Partnerinstitute gemeinschaftlich gegenüber einem Kunden als Kreditgeber auf. Ein Institut übernimmt die Konsortialführung, für welche es eine sog. Führungsprovision erhält. Die Kreditverwaltung ist als Verwaltung im fremden Namen und für fremde Rechnung seit dem 01.01.1996 nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerpflichtig.
Beim sog. verdeckten (stillen) Gemeinschaftskredit tritt lediglich ein Institut (Hausbank) gegenüber dem Kreditnehmer auf. Im Innenverhältnis wird mit einem Partnerinstitut vereinbart, dass eine bestimmte Quote des Kredits für Rechnung des Partnerinstituts gewährt wird. Erhält die Hausbank für ihre Tätigkeit gegenüber dem Partnerinstitut von den eingehenden Zinsen und Kreditgebühren vorweg eine Führungs- und ggf. Vermittlungsprovision, sind diese Leistungen als ...