Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Bereich des öffentlichen Rechts trifft.[1] Im Besteuerungsverfahren sind das insbesondere Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Stundungsbescheide, Aussetzungsbescheide, Prüfungsanordnungen usw. sowie Ergänzungen der erlassenen Verwaltungsakte. Die Ablehnung eines vom Steuerzahler gestellten Antrags, z. B. die Ablehnung eines Stundungsantrags stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar.

Reine Meinungsäußerungen – beispielsweise bezüglich Rechtsfragen – gegenüber einem Steuerzahler, die nichts regeln, stellen keine Verwaltungsakte dar (Auskünfte außerhalb verbindlicher Zusagen, – außerhalb verbindlicher Auskünfte bzw. – außerhalb von Anrufungsauskünften). Prüfungsberichte oder Mitteilungen über eine ergebnislose Prüfung, die nach einer durchgeführten Außenprüfung[2] erstellt und bekanntgegeben werden, sind keine Verwaltungsakte.[3] Ein Verwaltungsakt liegt in der Regel dann jedoch vor, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zu einem Handeln auffordert, z. B. seine Steuererklärung abzugeben oder eine Auskunft zu erteilen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Fordert beispielsweise das Finanzamt einen Unternehmer auf, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, damit der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden muss, stellt die Aufforderung eine nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlung dar.[4]

 
Praxis-Tipp

Keine Verwaltungsakte sind:

  • die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörden (Aufrechnung)[5]
  • Beitreibungsersuchen an eine ausländische Behörde.[6]

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen den Verwaltungsakten allgemein (§ 118 AO) und der Steuerverwaltungsakten (§ 155 AO). Als Steuerverwaltungsakte gelten Steuerbescheide und solche Bescheide, die Steuerbescheiden gleichgestellt sind.[7] Diese Unterscheidung hat insbesondere Bedeutung für die Änderungsvorschriften.

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