LfSt Bayern v. 22.7.2008, S 0284.1.1 - 3/1 St 41
1. Allgemeines
Nach § 9 Abs. 1 VwZG können Verwaltungsakte im Ausland wie folgt zugestellt werden:
- durch (internationales) Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),
- auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),
- auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG, vgl. hierzu auch Tz. 4),
- durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).
Die Formulierung „völkerrechtlich zulässig” in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VwZG umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch Völkergewohnheitsrecht, ausdrücklich nichtvertragliches Einverständnis, aber insbesondere auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es ist deshalb bis auf weiteres davon auszugehen, dass in allen Staaten zumindest eine Tolerierung im vorgenannten Sinne gegeben ist.
2. Bekanntgabe im Ausland durch die Post mit einfachem Brief
Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist nur im Verhältnis zu solchen Ländern zulässig, die dies gestatten. Mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Staaten kann davon ausgegangen werden, dass an Empfänger im Ausland Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief oder Telefax bekannt gegeben werden können:
Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Slowenien, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela (Die Länderliste im AEAO zu § 122 Nr. 3.1.4.1 wird in Kürze entsprechend geändert.)
3. Zuzustellende Schriftstücke
Für eine Zustellung im Ausland kommen in erster Linie folgende Verwaltungsakte in Betracht
4. Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG durch internationales Einschreiben mit Rückschein
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in allen Ländern, mit Ausnahme der unter Tz. 2 genannten Staaten, von diesen zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist.
Diese ist unmittelbar durch Versendung eines (internationalen) Einschreibens mit Rückschein vom FA zu veranlassen. Eine Vorlage an das Bayerische Landesamt für Steuern ist nicht mehr erforderlich.
Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Zustellung durch internationales Einschreiben mit Rückschein ist kein Gebrauch zu machen, wenn
- ein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG,
- ein Fall von grundsätzlicher politischer Bedeutung oder
- die Möglichkeit der Gefährdung der Sicherheit des Empfängers vorliegt oder eine Zustellung an nichtdeutsche Exterritoriale erfolgen soll.
5. Zustellungsersuchen für Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG
Zustellungsersuchen für Zustellungen in Länder, die in Tz. 2 nicht genannt sind, werden die Konsulate und Botschaften ab sofort nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen nachkommen. Daher wird eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG in diese Länder nur noch dann möglich sein, wenn im Einzelfall wegen drohender Festsetzungsverjährung ein einwandfreier Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist oder wegen Scheiterns der Zustellung durch internationales Einschreiben mit Rückschein die Zustellung sicher zu stellen ist. Vor der Erstellung eines Zustellungsersuchen ist des weiteren zu prüfen, ob wegen der in Tz. 8 genannten länderspezifischen Besonderheiten eine Zustellung überhaupt möglich ist.
Für die Zustellung in die in Tz. 2 genannten Länder bitte ich anhand der in Tz. 8 enthaltenen Aufstellung vorab zu überprüfen, ob ein Zustellungsersuchen aufgrund der dortigen Gegebenheiten erfolgversprechend ist.
Die Zustellungsersuchen sind mit der UNIFA-Word-Vorlage (Ordner Allgemeines/ Zustellung nach § 9 VwZG) in 2-facher Ausfertigung dem Bayerischen Landesamt für Steuern vorzulegen. Der Dienstweg ist einzuhalten. Im einzelnen bitte ich folgendes zu beachten:
- In dem Ersuchen ist darzulegen, aufgrund welcher besonderer Umstände die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG erfolgen soll.
- Für jeden Zustellungsempfänger ist ein gesondertes Ersuchen vorzulegen. Die Zustellung eines Verwaltungsakts an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich. Es kann nur an einen bestimmten Empfänger zugestellt werden. Dies gilt auch für die Zustellung an Ehegatten (vgl. AEAO zu § 122, Tz. 3.2 u. 3.4).
- In dem Ersuchen sind die zuzustellenden Schriftstücke einzeln aufzuführen. Name und Anschrift des Z...