Leitsatz
1. Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung wird angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht.
2. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin informierte ihre Mitarbeiter durch einen "Mitarbeiteraushang" darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Hierzu werde in ihrem Haus ein Termin mit einem Berater der Versicherungsgesellschaft stattfinden. Außerdem wies sie ihre Mitarbeiter in dem Aushang darauf hin, dass ihnen kein Geldwertanspruch gegenüber der Klägerin entstehe, falls sie sich gegen die Inanspruchnahme dieser Leistung entschieden. Einige Mitarbeiter nahmen das Angebot der Klägerin an und schlossen in eigenem Namen mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatlich einen Zuschuss von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Die Klägerin berücksichtigte die Zahlungen in ihren LSt-Anmeldungen für die Monate Januar 2014 bis Juli 2015 (Streitzeitraum) nicht. Nachdem die Klägerin den Sachverhalt gegenüber dem FA angezeigt hatte, setzte dieses mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden die LSt sowie die sonstigen Lohnabzugsbeträge für den Streitzeitraum abweichend fest. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.3.2017, 1 K 215/16, Haufe-Index 10899471, EFG 2017, 1254).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinweis
1. Anders als in der Sache VI R 13/16 (BFH, Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16, BFH/NV 2018, 1181; BFH/PR 2018, 296) hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern Geld und keine Sache versprochen. Über die Zuschüsse der Klägerin zu den von ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Krankenversicherungsverträgen wurde kein Vertrag in Schrift- oder Textform abgeschlossen. Tatsächlich zahlte die Klägerin ihren Arbeitnehmern Zuschüsse – also Geld – zu deren im eigenen Namen abgeschlossenen Versicherungen. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, sie habe ihren Arbeitnehmern gleichwohl Krankenversicherungsschutz versprochen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Inhalt des Mitarbeiteraushangs nicht den Schluss zu, die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern ein Angebot zur Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterbreitet. Das dort angesprochene Anbieten der Krankenzusatzversicherung beschränkte sich letztlich darauf, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern durch die Vermittlung eines Termins mit einem Berater der Versicherung die Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Versicherung verschaffte und anschließend im Fall des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags einen Zuschuss zu den von den Arbeitnehmern geschuldeten Versicherungsprämien leistete. Die anderslautende Vertragsauslegung des FG hat der BFH als rechtsfehlerhaft verworfen.
2. Damit gewährte die Klägerin ihren Mitarbeitern keinen betrieblichen Krankenversicherungsschutz. Die einzelnen Arbeitnehmer der Klägerin hatten vielmehr lediglich einen Anspruch auf Gewährung eines Geldzuschusses unter der Bedingung, dass sie eine private Krankenzusatzversicherung bei der von der Klägerin vermittelten Versicherung abschlossen.
3. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit – anders als im Streitfall – ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Auf die Art und Weise der Durchführung kommt es dann nicht mehr an (BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BFH/NV 2011, 484, BFH/PR 2011, 124 und BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, BFH/NV 2011, 486, BFH/PR 2011, 126).
Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers
Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie in der Sache VI R 13/16 (BFH, Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16, a.a.O.) – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits steuerbegünstigter Sachlohn vor. Andererseits kann die Anwendung auf Zukunftssicherungsleistungen die Freigrenze aufzehren, sodass dann bei weiteren Sachleistungen des Arbeitgebers für eine Steuerfreistel...