OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.12.1996, S 0177 A - 2 - St II 12
Grundsätzlich kann jeder steuerbegünstigte Zweck auch im Ausland verwirklicht werden, es sei denn, die Fördermaßnahmen sind nur auf das Inland beschränkt (z.B. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, vgl. Nr. 18 der Anlage 7 zuR 111 Abs. 5 EStR).
Die Zweckverwirklichung im Ausland ist dem Grunde nach weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich. Eine Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO setzt nicht voraus, daß die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, daß die Verwirklichung im Ausland der Förderung staatspolitischer Ziele der Bundesrepublik Deutschland zugute kommt oder sich zumindest nicht zum Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland auswirkt. In jedem Fall muß aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Spenden prüfen können. Bei den inR 111 Abs. 7 EStR ausdrücklich genannten – inländischen – Spendenempfängern kann allgemein davon ausgegangen werden, daß die Mittel auch tatsächlich für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. In allen anderen Fällen inländischer Körperschaften ist die korrekte Verwendung von Mitteln im Ausland zu prüfen.
1. Förderung steuerbegünstigter Zwecke und Mittelverwendung im Ausland unmittelbar durch den Verein
Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist von der als gemeinnützig anerkannten Körperschaft u.a. durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung ihrer Ausgaben nach § 63 Abs. 3 AO als Bestandteil ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nachzuweisen. Diese Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren wird durch die erhöhte Vorsorgepflicht für Beweismittel bei der Beurteilung von Sachverhalten außerhalb des Geltungsbereiches der AO 1977 gemäß § 90 Abs. 2 AO konkretisiert.
Je nach Lage und Größenordnung des Falles ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden.
Als Nachweise der satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland können folgende – erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
- im Zusammenhang mit der ausländischen Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluß der Mittel ins Ausland und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte (Prospekte, Presseveröffentlichungen),
- Gutachten z.B. eines örtlichen Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten,
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort öffentlich z.B. durch Zuschüsse gefördert werden.
- Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, daß die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dabei kann es sich auch um eine ausländische natürliche oder juristische Hilfsperson handeln. Zur Beweissicherung hinsichtlich der erhöhten Vorsorgepflicht für Beweismittel bei der Beurteilung von Auslandssachverhalten gem. § 90 Abs. 2 AO empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluß eines schriftlichen Vertrags zwischen dem inländischen Verein und der ausländischen Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeit sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren gemäß § 146 Abs. 2 AO.
2. Spendensammelverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften, die sie ihrerseits für steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verwenden
Ein Spendensammelverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO ist eine inländische Körperschaft, die selbst nicht unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, aber Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft. Es ist auch zulässig, Mittel an ausländische Körperschaften zu überlassen, wenn die Mittel durch diese für der Art nach gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, vgl. AEAO Nr. 1 Satz 3 zu § 58 AO.
Die Beschaffung von Mitteln muß in der Satzung als Zweck festgelegt sein (vgl. AEAO Nr. 1 Satz 2 zu § 58 AO). Ist dies alleiniger Satzungszweck, muß in der Satzung festgelegt werden, daß die Körperschaft ihre gesamten Mittel für diesen Zweck zu verwenden hat. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung bleibt hiervon unberührt. Es ist auch erforderlich, daß in der Satzung festgelegt wird, für welche ggf. ausländische Körperschaften gesammelt wird (vgl. hierzu FG Köln vom 18.5.1983, EFG 1984 S. 83).
Es ist zu prüfen, ob der Empfänger im Ausland die Rechtsform einer Körperschaft aufweist. Hierzu ist ggf. dessen Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Im Zwei...