BMF, Schreiben vom 14.10.2021, IV C 1 – S 2253/21/10002 :009 (DOK 2021/1087368), BStBl I 2021, 1806
Aufgrund der erheblichen Schäden an historischer Bausubstanz in mehreren deutschen Regionen durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 und der einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der ebenfalls betroffenen Denkmalschutzbehörden gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es abweichend von § 7i Absatz 1 Satz 6 und § 10g Absatz 1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bzw. § 10g Absatz 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn
- nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
- mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen wurde.
§ 7i Absatz 2 und § 10g Absatz 3 EStG bleiben von diesen Regelungen unberührt, soweit sich die Vorschriften nicht auf die vorherige Abstimmung beziehen. Dies gilt entsprechend § 7i Absatz 3 i. V. m. § 7h Absatz 3 und § 10g Absatz 4 EStG auch für Eigentumswohnungen sowie für Gebäude und Gebäudeteile i. S. d. § 7i Absatz 1 Satz 4 und § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG.
Für nach § 10f Absatz 1 EStG steuerbegünstigte Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal gilt Entsprechendes.
Für nach § 11b EStG begünstigte Baumaßnahmen an einem im Flutgebiet gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, bedarf es abweichend von § 11b Satz 1 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 EStG bezeichneten Stelle, wenn
- nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
- mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen wurde.
§ 7i Absatz 2 EStG bleibt von dieser Regelung unberührt, soweit sich die Vorschrift nicht auf die vorherige Abstimmung bezieht. Dies gilt entsprechend § 11b Satz 3 i. V. m. § 7h Absatz 3 EStG auch für Eigentumswohnungen sowie für Gebäude und Gebäudeteile i. S. d. § 11b Satz 2 EStG.
Für nach § 10f Absatz 2 EStG steuerbegünstigte Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal gilt Entsprechendes.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 7i
EStG § 10f
EStG § 10g
EStG § 11b
Fundstellen
BStBl I, 2021, 1806