Ein weiteres Ermessen besteht dahingehend, in welcher Höhe das Verzögerungsgeld festgesetzt wird.[1] Der Gesetzgeber hat hierbei einen recht weiten Rahmen von 2.500 EUR bis 250.000 EUR geschaffen. Wenn also ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind mindestens 2.500 EUR festzusetzen, selbst bei nur geringfügigen Verstößen. Dies erscheint überzogen, gerade im Vergleich mit einem maximalen Zwangsgeld von 25.000 EUR.[2] Das Ermessen hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Verzögerungsgelds ist folglich mit besonderer Vorsicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls auszuüben.[3] Insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.[4] Nach Ansicht der Finanzrechtsprechung muss dabei die Festsetzung des Mindestbetrages von 2.500 EUR nicht mehr besonders begründet werden, wenn das Entschließungsermessen zutreffend ausgeübt wurde.[5] Allerdings ist es nicht als zulässig angesehen worden, wegen mehrerer Pflichtenverstöße den Mindestbetrag mehrfach ohne Begründung festzusetzen.[6] Ferner ist beim Auswahlermessen zu beachten, wenn die angeforderten Unterlagen noch vor dem Beurteilungszeitpunkt ganz oder teilweise eingereicht werden.[7] Ein früheres Verhalten vor der Außenprüfung darf nicht berücksichtigt werden.[8]

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