Entscheidungsstichwort (Thema)
Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter. Fahrzeugdaten. Gemeinschuldner. Halterauskunft. Insolvenzverwalter. Zulassungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.
Normenkette
StVG §§ 35, 39; InsO §§ 97-98
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage mit dem Ziel, von dem Antragsgegner Fahrzeugdaten mitgeteilt zu bekommen.
Das Amtsgericht Gifhorn eröffnete mit Beschluss vom 25. August 2008 (Geschäftszeichen: C.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau D. (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte darin den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft richtete der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 eine Halteranfrage an den Antragsgegner und bat darin um Auskunft, ob auf den Namen der Schuldnerin Fahrzeuge zugelassen sind oder im letzten Jahr zugelassen waren. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Halterauskunft zunächst mit Bescheid vom 10. November 2008 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nicht erfüllt seien. Der Antragsteller griff diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid nicht an. Stattdessen wiederholte er mit ansonsten wortlautidentischem Schreiben vom 10. Februar 2009 seine Halteranfrage bei dem Antragsgegner und die damit verbundene Bitte um Auskunft.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2009 lehnte der Antragsgegner erneut die Erteilung der Halterauskunft ab. Er begründete die erneute Ablehnung nicht mit einem Hinweis auf seinen mittlerweile bestandskräftigen Erstbescheid, sondern inhaltlich – ebenso wie schon diesen – damit, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nicht erfüllt seien: Nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürften Fahrzeugdaten lediglich an öffentliche Stellen übermittelt werden. Der Antragsteller bekleide in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter hingegen kein solches Amt. Der Anspruch könne auch nicht aus § 39 Abs. 1, 2 StVG folgen, da hiernach Fahrzeugdaten lediglich zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße übermittelt werden dürften. Zudem stünden dem Antragsteller andere Möglichkeiten zur Erlangung der Halterdaten zur Verfügung, namentlich die Überprüfung der Kontoauszüge der Schuldnerin im Hinblick auf die Entrichtung von Beiträgen, die an Kraftfahrzeugversicherungen geleistet worden sind.
Daraufhin hat der Antragsteller am 16. März 2009 bei diesem Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2009 und einer Verurteilung des Antragsgegners zur Erteilung der Halterauskunft beantragt.
Er ist der Meinung, ein begründetes Interesse an der Halterauskunft zu haben, da er auf diese Weise noch fehlende Auskünfte der Schuldnerin ergänzen sowie erteilte Auskünfte überprüfen könne. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Die Kosten für diese Rechtsverfolgung könnten weder aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, noch sei es den am Insolvenzverfahren Beteiligten zuzumuten, hierfür Vorschüsse aufzubringen. Aufgrund der Massesituation sehe er auch sich selbst nicht zu einer (Vor-) Finanzierung der Rechtsverfolgung veranlasst.
Der Antragsteller beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden keine Erfolgsaussichten. Er verweist auf seine Ausführungen in dem Bescheid vom 17. Februar 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen einer Bewilligung liegen nicht vor.
Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und keine Mutwilligkeit gegeben ist. Das Bedürftigkeitskriterium wird für eine – hier gegebene – Partei kraft Amtes durch den insoweit spezielleren § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, B.v. 15.02.2007 – I ZB 73/06 –, juris Rn. 10) dahingehend konkretisiert, dass Prozesskostenhilf...