Leitsatz
Eine private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine entsprechende fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist, führt in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer vGA. Der Vorteil ist nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, zuletzt durch Senatsurteil vom 23.01.2008, I R 8/06, BFH/PR 2008, 307, BFH/NV 2008, 1057).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Sachverhalt
Es ging um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den gebraucht erworbenen Firmen-Pkw privat nutzte. Eine Nutzungsüberlassung für private Zwecke war nicht Gegenstand des Anstellungsvertrags.
Das FA erfasste die Privatnutzung des Pkw unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung als vGA.
Das FG sah das insoweit anders und half der Klage ab (FG des Saarlands, Urteil vom 23.10.2007, 1 K 1405/03, Haufe-Index 1834120, DStRE 2008, 1140).
Entscheidung
Der BFH teilte demgegenüber die Auffassung des FA. Die hiernach anzunehmende vGA sei allerdings eigenständig mit dem Nutzungswert zu ermitteln und kann nicht mit der 1 %-Regelung bewertet werden.
Hinweis
1. Es handelt sich um ein "Remake" und in gewisser Weise auch um eine Fortentwicklung desjenigen Urteils des BFH vom 23.01.2008, I R 8/06, das Ihnen in BFH/PR 2008, 307 (BFH/NV 2008, 1057) vorgestellt worden ist.
Der BFH hatte in jenem Urteil entschieden: Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar.
2. Daran knüpft der BFH nun an.
Er dehnt die Grundsätze des Urteils I R 8/06 aber sogar aus und verstetigt sie. Wurde dort nämlich gegen ein explizites Privatnutzungsverbot verstoßen, fehlte es hier gänzlich an einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung, also sowohl einer gestattenden als auch an einer verbietenden. Daran stört sich der BFH bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gleichermaßen:
Eine private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine entsprechende fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist, ist zumindest durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst und führt deswegen in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer vGA.
3. Das FG hatte demgegenüber auf die Üblichkeit der tatsächlichen Kfz-Privatnutzung abgestellt. Sein Leitsatz lautet:
"Nach der Lebenserfahrung ist eine private Pkw-Nutzung stets anzunehmen, wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Vorkehrungen gegen eine solche trifft.Auch bei einem fremden Geschäftsführer erscheint es durchaus vorstellbar, dass dieser den betrieblichen Pkw privat nutzt, ohne dass im Anstellungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalten ist. Der Umstand, dass eine solche Vereinbarung im Anstellungsvertrag fehlt oder entsprechende Vorkehrungen nicht getroffen worden sind, beruht deshalb nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern darauf, wie im Wirtschaftsleben die private Nutzung betrieblicher Pkw im Angestelltenverhältnis gehandhabt wird. Die private Pkw-Nutzung ist daher nicht durch das Gesellschafts-, sondern durch den Anstellungsvertrag veranlasst und somit keine vGA, sondern Teil des Arbeitslohns."
Das derart "Übliche" stellt der BFH nun gar nicht in Abrede. Er BFH wertet das Geschehen jedoch davon abweichend, letzten Ende im Rahmen eines hypothetischen Fremdvergleichs und vor dem Hintergrund der bekannten Sonderbedingungen, denen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aus vGA-Sicht unterworfen sind, nämlich dem Erfordernis einer klaren, vorherigen Abmachung mit der GmbH, die sich eben auch auf solch "übliches" erstreckt.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Es sollten immer solche – durchaus detaillierten – Vereinbarungen abgeschlossen werden!
4. Und abermals bemisst der BFH die vGA bei der GmbH nichtmit dem lohnsteuerrechtlichen Wert, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Denn für die Bewertung der vGA im Rahmen des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht einschlägig. Der Vorteil ist hier vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i.d.R. zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
Im Einzelnen ist dazu auf die Hinweise in BFH/PR 2008, 307 zu verweisen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.07.2008 – I R 83/07