Leitsatz
Gewährt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen, wird eine vGA begründet, wenn nicht von Anfang an ernstlich beabsichtigt wird, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen. In diesem Fall liegt die Vorteilszuwendung bereits in der Hingabe der "Darlehensmittel".
Sachverhalt
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er erwarb ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, welches er zu einem geringen Teil an die GmbH vermietete. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte über ein Bankkonto der Gesellschaft. Die GmbH buchte eine verzinsliche Forderung gegen den Kläger i. H. des Kaufpreises ein. Auf eine Besicherung der Forderung wurde verzichtet. Zudem wurden Kreditmodalitäten nur ungenau geregelt. In den folgenden Jahren wurden keine Tilgungsleistungen durch den Kläger erbracht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte die Finanzverwaltung bereits die Hingabe des Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine Rückzahlung durch den Kläger nie beabsichtigt gewesen sei. Da der Darlehenshingabe somit kein entsprechender Darlehenswert gegenüberstand, führte die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung. Daher wurde dem Kläger ein entsprechender Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Finanzverwaltung und wies die Klage als unbegründet ab. Eine vGA wird begründet, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Streitfall stellte nach Ansicht des Gerichts bereits die Darlehensauszahlung eine Vorteilszuwendung dar, da der Kläger von Anfang an nicht ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte. Dies manifestierte sich auch darin, dass der Kläger weder den Gewinn aus seinem Einzelunternehmen noch die ihm aus dem Mietverhältnis zur GmbH zustehenden Einnahmen nutzte um Tilgungsleistungen zu erbringen.
Hinweis
Unabhängig vom Rückzahlungswillen des Klägers wäre durch die Darlehenshingabe aufgrund der formellen Abwicklung eine vGA begründet worden. Da der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war, liegt eine vGA bereits dann vor, wenn es an klaren und im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen fehlt. Darauf sollten Steuerpflichtige stets achten, da die formale Abwicklung von Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen wird.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012, 4 K 3298/10