Rz. 1264

Die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung durchbricht den Grundsatz, dass Gesellschaftern ihre Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Sie darf sogar ausdrücklich zu dem Zweck erfolgen, das Kapital zurückzuzahlen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Weitere denkbare Zwecke für eine Kapitalherabsetzung sind:[1]

  • der Erlass einer nicht oder (beispielsweise bei einer verdeckten Sacheinlage) nicht korrekt erfüllten Einlageverpflichtung;
  • die Beseitigung einer Unterbilanz;
  • die Abfindung eines Gesellschafters; und
  • die Begradigung des Grundkapitals (beispielsweise nach Einziehung eines Geschäftsanteils).
 

Rz. 1265

Auf Grund der Jahresfrist zwischen der Bekanntmachung der Herabsetzung und der Anmeldung zum Handelsregister (anders nur bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zur Sanierung, Rn. 1210) ist die Kapitalherabsetzung in der Praxis selten.

[1] Ausführlich Priester, in Scholz, § 58 Rn. 6 ff.; Vetter, in MüKo-GmbHG, Vorb. § 58 Rn. 19 ff.

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