Rz. 1298

Gesellschaften können nicht nur durch Gesellschaftereinlagen, die nur in der Liquidation zurückgezahlt werden können, finanziert werden (zur Kapitalerhaltung oben Rn. 1132). Weitere – in der Praxis deutlich wichtigere und flexiblere – Finanzierungsmöglichkeiten stellen sogenannte mezzanine Finanzierungen sowie die Finanzierung mit (bilanziellem) Fremdkapital dar.

 

Mezzanine Finanzierung

Die Finanzierung durch Kapital, das sowohl Eigenschaften von Eigenkapital als auch von Fremdkapital aufweist (Mezzanine Kapital), bezeichnet man als Mezzanine Finanzierung. Je nach Ausgestaltung können dabei die Merkmale des Eigen- oder des Fremdkapitals dominieren.[1] Beispiele für Mezzanine Finanzierungsgestaltungen sind:

  • Nachrangdarlehen;
  • partiarische Darlehen;
  • stille Beteiligungen;
  • Genussrechte; und
  • Wandeldarlehen.

Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, weil wegen ihres Charakters als Zwischenform zwischen Eigen- und Fremdkapitals die Mezzanine Finanzierung eine große Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten bietet.

 

Rz. 1299

Vorteile einer Finanzierung durch Mezzanine Kapital sind für das Unternehmen:[2]

  • Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigenkapital (positive Auswirkungen auf Eigenkapitalquote und Bonitätseinschätzung insb. bei Aufnahme weiterer Kredite);
  • (relative) Unabhängigkeit vom Kapitalgeber (da dieser nicht Mitunternehmer wird);
  • i. d. R. keine Sicherheitseinstellung erforderlich.
 

Rz. 1300

Es können Nachteile darin liegen, dass

  • die Kapitalhingabe zeitlich befristet ist und das Unternehmen Tilgungszeitpunkte bei der Unternehmensstrategie berücksichtigen muss;
  • regelmäßig höhere Zinsen etc. anfallen (um dem erhöhten Risiko der Mezzanine Kapitalgeber Rechnung zu tragen).
[1] Dazu Schürnbrand, in MüKo-AktG, Vorb. § 182 Rn. 31 ff.; Richter, in Langenbucher/Bliesener/Spindler Bankrechts-Kommentar, Kap. 31 Rn. 127 ff.; Schmeisser/Clausen, in DStR 2008, S. 688, 688 f.; Schrell/Kirchner, in BKR 2003, S. 13, 14 ff.; sehr ausführlich im Überblick Golland/Gehlhaar/Grossmann/Eickhoff-Kley/Jänisch, in Beilage zu BB 2005, Heft 13, 1.
[2] Zu den Vor- und Nachteilen Schürnbrand, in MüKo-AktG, Vorb. § 182 Rn. 31 ff.; Schmeisser/Clausen, in DStR 2008, S. 688, 688 f.

3.3.1 Nachrangdarlehen

 

Rz. 1301

Beim Nachrangdarlehen tritt der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber anderen Forderungen bei der Tilgung und in der Insolvenz gemäß § 39 Abs. 2 InsO zurück; in der Regel sind sie (oft mangels belastbaren Vermögens) nicht besichert.[1] Bei der Formulierung des Rangrücktritts wird häufig auch auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Bezug genommen. Regelmäßig erhält der Darlehensgeber eine höhere Vergütung als üblich, um seinem erhöhten Risiko aufgrund der Nachrangigkeit seiner Forderung Rechnung zu tragen.[2] Dabei wird häufig ein Teil der Vergütung erst zum Ende der Laufzeit ausgeschüttet, um die Liquidität des Unternehmens während der Finanzierungsphase zu schonen. Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Darlehensgeber nur minimale Mitsprache- und Kontrollrechte – diese können allerdings vertraglich begründet werden.[3]

 

Rz. 1302

Zu (nachrangigen) Gesellschafterdarlehen sind insbesondere die steuerlichen Anforderungen zu beachten, damit durch die Vereinbarung kein steuerpflichtiger Ertrag entsteht; derzeit fordert die Rechtsprechung insbesondere eine Tilgungsmöglichkeit auch aus "sonstigem freiem Vermögen".[4]

[1] Leopold/Reichling, in DStR 2004, S. 1360, 1361f.; Hofert/Arends, in GmbHR 2005, S. 1381, 1382; ausführlich zu insolvenzrechtlichen Fragen Kiethe, in DStR 2006, S. 1763.
[2] Gabrysch, in Breithaupt/Ottersbach Kompendium Gesellschaftsrecht, § 1 Rn. 18; Hofert/Arends, in GmbHR 2005, S. 1381, 1382; Bock, in DStR 2005, S. 1067, 1068.
[3] Hofert/Arends, in GmbHR 2005, S. 1381, 1382.

3.3.2 Stille Gesellschaft

 

Rz. 1303

Bei einer stillen Beteiligung bringt eine natürliche oder juristische Person ein gewisses Kapital in die Gesellschaft ein und erhält hierfür im Gegenzug eine stille (da nicht nach außen auftretende) Beteiligung (jedenfalls) am Gewinn der Gesellschaft. Die stille Beteiligung wird einvernehmlich durch Abtretung nach §§ 399, 401 BGB und damit unkomplizierter als ein GmbH-Geschäftsanteil übertragen.[1]

Man unterscheidet zwischen der typisch stillen Beteiligung (die grundsätzlich einer Fremdkapitalfinanzierung nahesteht) und einer atypisch stillen Beteiligung (die regelmäßig der Gewährung von Eigenkapital ähnelt).[2]

 

Rz. 1304

Die typisch stille Beteiligung ist eine in den §§ 230ff. HGB geregelte Innengesellschaft, die eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und – wenn dies nicht eingeschränkt wird – Verlust (in Höhe der seiner Einlage) der GmbH begründet. Der stille Gesellschafter muss gem. § 230 Abs. 1 HGB seine Einlage so erbringen, dass diese in das Vermögen der GmbH übergeht – zu einer Bildung von Gesellschaftsvermögen der Innengesellschaft kommt es folglich nicht.[3] Aus Geschäften der GmbH wird der stille Gesellschafter weder berechtigt noch verpflichtet (§ 230 Abs....

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