Rz. 1452

Folgende Übersicht verdeutlicht den Umfang der einzureichenden Unterlagen (§ 325 Abs. 1 und Abs. 1a HGB) – größenabhängige Erleichterungen gelten nach den §§ 326f. HGB für GmbHs als mittelgroße, kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.

 
  GmbH als große Kapital­gesellschaft Kapital­markt­orientierte GmbH GmbH als mittelgroße Kapitalgesellschaft GmbH als kleine Kapitalgesellschaft GmbH als Kleinst­kapital­gesellschaft
Einschlägige Vorschriften § 325 HGB § 325 HGB § 325 HGB, Erleichterungen in § 327 § 325 HGB, Erleichterungen in § 326 Abs. 1 HGB § 326 Abs. 2 HGB
Offenzulegende Unterlagen
Jahresabschluss ­(Bilanz, GuV, Anhang) mit Datum des Feststellungsbeschlusses[1] ja ja

ja

(besondere Form, verkürzter Anhang)

ja

(Bilanz +

Anhang, keine GuV bzw. Angaben zur GuV im Anhang)

ja

(Bilanz zur dauerhaften Hinterlegung, kein GuV, kein Anhang)
Lagebericht ja ja ja nein nein
Bericht des Aufsichtsrats (wenn vorhanden) ja ja ja nein nein
Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über seine Versagung ja ja ja nein
(auch nicht bei freiwilliger Prüfung)
nein
(auch nicht bei freiwilliger Prüfung)
Ergebnisverwendungsbeschluss ja ja ja nein nein
Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel, Segmentberichtserstattung nein

ja

(da Teil des Jahresabschlusses)
nein nein nein
Bilanzeid (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB)[2] nein

ja

(Inlandsemittent + kein Fall des § 327 a HGB)
nein nein nein
 

Rz. 1453

Besonderheiten sind bei der Einreichung der Angaben zur Ergebnisverwendung zu beachten. Deren Einreichung kann unterbleiben, wenn ein Bilanzverlust bzw. ein negatives Jahresergebnis vorliegen, da in diesem Fall weder Ausschüttungen noch Einstellungen in Rücklagen stattfinden – die Gesellschaft ist in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, einen diesbezüglichen Negativvermerk einzureichen.[3] Zum anderen dürfen die Angaben zur Ergebnisverwendung unterbleiben, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.[4]

 

Rz. 1454

Der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sind im (Konzern-)Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 34, § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB). Da dieser bereits zur Offenlegung eingereicht wird, bedarf es keiner separaten Einreichung des Beschlusses mehr. Nur sofern der Ergebnisverwendungsbeschluss im Anhang nicht aufgeführt ist, muss er nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB separat eingereicht werden.[5]

 

Rz. 1455

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB davon befreit, im Anhang Angaben über den Ergebnisverwendungsbeschluss zu machen. Im Umkehrschluss sind sie auch davon befreit, den Ergebnisverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB nachträglich offenlegen zu müssen.[6]

 

Rz. 1456

Erleichterungen bei der Offenlegung von Angaben über die Ergebnisverwendung für personenbezogene GmbHs (§ 325 Abs. 1 Satz 4 HGB a. F.) gibt es nicht mehr. Die Angaben sind nun im Anhang zu machen und nur kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§§ 285 Nr. 34, 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

 

Rz. 1457

Nach der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB durch das BilRUG ist es nicht zulässig, dass Unternehmen zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse einreichen, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten. Es sind vielmehr sämtliche dort genannte Unterlagen gemeinsam einzureichen, was den – so der Wortlaut – "festgestellten […] Jahresabschluss…" einschließt. Die bisher z. T. geübte Praxis, die auf § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB a. F. beruhte, zur Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse einzureichen, ist damit nicht mehr möglich.[7]

 

Rz. 1458

Änderungen des Jahresabschlusses oder anderer einzureichender Unterlagen sind dem Betreiber des Bundesanzeigers insgesamt nachzureichen und bekannt zu machen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB).[8]

[1] Gemäß § 325 Abs. 2a und Abs. 2b HGB kann auch ein freiwillig aufgestellter IAS/IFRS-Einzelabschluss anstelle des HGB-Abschlusses offengelegt werden; dies gilt jedoch nicht für kleine Kapitalgesellschaften – dazu Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 42a Rn. 36.
[2] Dieser ist in § 325 HGB zwar nicht genannt, dabei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen. Dazu Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 6.
[3] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 17.
[4] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 17.
[5] Zwirner, in DStR 2014, 1889, 1890; Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 13; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 42a Rn. 16 [insbesondere auch zu der alten, zur GmbH nicht passenden Rechtslage].
[6] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 7.
[7] Zwirner, in DStR 2014, S. 1889, 1889; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 42a Rn. 19.
[8] Grottel in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 20, 48.

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