Rz. 1452
Folgende Übersicht verdeutlicht den Umfang der einzureichenden Unterlagen (§ 325 Abs. 1 und Abs. 1a HGB) – größenabhängige Erleichterungen gelten nach den §§ 326f. HGB für GmbHs als mittelgroße, kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.
GmbH als große Kapitalgesellschaft | Kapitalmarktorientierte GmbH | GmbH als mittelgroße Kapitalgesellschaft | GmbH als kleine Kapitalgesellschaft | GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft | |
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Einschlägige Vorschriften | § 325 HGB | § 325 HGB | § 325 HGB, Erleichterungen in § 327 | § 325 HGB, Erleichterungen in § 326 Abs. 1 HGB | § 326 Abs. 2 HGB |
Offenzulegende Unterlagen | |||||
Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) mit Datum des Feststellungsbeschlusses[1] | ja | ja | ja (besondere Form, verkürzter Anhang) |
ja (Bilanz + Anhang, keine GuV bzw. Angaben zur GuV im Anhang) |
ja (Bilanz zur dauerhaften Hinterlegung, kein GuV, kein Anhang) |
Lagebericht | ja | ja | ja | nein | nein |
Bericht des Aufsichtsrats (wenn vorhanden) | ja | ja | ja | nein | nein |
Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über seine Versagung | ja | ja | ja | nein (auch nicht bei freiwilliger Prüfung) |
nein (auch nicht bei freiwilliger Prüfung) |
Ergebnisverwendungsbeschluss | ja | ja | ja | nein | nein |
Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel, Segmentberichtserstattung | nein | ja (da Teil des Jahresabschlusses) |
nein | nein | nein |
Bilanzeid (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB)[2] | nein | ja (Inlandsemittent + kein Fall des § 327 a HGB) |
nein | nein | nein |
Rz. 1453
Besonderheiten sind bei der Einreichung der Angaben zur Ergebnisverwendung zu beachten. Deren Einreichung kann unterbleiben, wenn ein Bilanzverlust bzw. ein negatives Jahresergebnis vorliegen, da in diesem Fall weder Ausschüttungen noch Einstellungen in Rücklagen stattfinden – die Gesellschaft ist in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, einen diesbezüglichen Negativvermerk einzureichen.[3] Zum anderen dürfen die Angaben zur Ergebnisverwendung unterbleiben, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.[4]
Rz. 1454
Der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sind im (Konzern-)Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 34, § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB). Da dieser bereits zur Offenlegung eingereicht wird, bedarf es keiner separaten Einreichung des Beschlusses mehr. Nur sofern der Ergebnisverwendungsbeschluss im Anhang nicht aufgeführt ist, muss er nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB separat eingereicht werden.[5]
Rz. 1455
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB davon befreit, im Anhang Angaben über den Ergebnisverwendungsbeschluss zu machen. Im Umkehrschluss sind sie auch davon befreit, den Ergebnisverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB nachträglich offenlegen zu müssen.[6]
Rz. 1456
Erleichterungen bei der Offenlegung von Angaben über die Ergebnisverwendung für personenbezogene GmbHs (§ 325 Abs. 1 Satz 4 HGB a. F.) gibt es nicht mehr. Die Angaben sind nun im Anhang zu machen und nur kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§§ 285 Nr. 34, 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Rz. 1457
Nach der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB durch das BilRUG ist es nicht zulässig, dass Unternehmen zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse einreichen, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten. Es sind vielmehr sämtliche dort genannte Unterlagen gemeinsam einzureichen, was den – so der Wortlaut – "festgestellten […] Jahresabschluss…" einschließt. Die bisher z. T. geübte Praxis, die auf § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB a. F. beruhte, zur Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse einzureichen, ist damit nicht mehr möglich.[7]
Rz. 1458
Änderungen des Jahresabschlusses oder anderer einzureichender Unterlagen sind dem Betreiber des Bundesanzeigers insgesamt nachzureichen und bekannt zu machen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB).[8]
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