2.1 Vollmachtserteilung
Die Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sog. Bevollmächtigung, erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB). Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten erfolgen, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Vollmacht wird mit Zugang wirksam, bedarf jedoch keiner Annahme durch den Bevollmächtigten. Es werden 3 Möglichkeiten für die Erteilung der Vollmacht unterschieden:
- Von einer sog. Innenvollmacht wird gesprochen, wenn die Bevollmächtigungserklärung (lediglich) gegenüber dem Vertreter abgegeben wird (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
- Wird sie gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt, mit dem das Vertretergeschäft abgeschlossen werden soll, spricht man von einer Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
- Als weitere Möglichkeit kommt die Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit, regelmäßig durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 BGB), in Betracht. Der Vollmachtgeber erteilt hier eine Innenvollmacht und gibt dies nach außen bekannt (nach außen mitgeteilte Innenvollmacht). Bekanntgabe nach außen bedeutet nicht etwa, eine zu der Innenvollmacht hinzutretende Außenvollmacht; die Bekanntgabe als solche ist also keine Willenserklärung.
Die Vollmachtserteilung ist nur in Ausnahmefällen formbedürftig (siehe 2.2). Sie kann deshalb auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, indem eine verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundene Stellung übertragen wird oder Aufgaben zugewiesen werden, die ohne eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Beispiel: Im Anstellungsvertrag des Fernfahrers liegt üblicherweise die Bevollmächtigung, auf der Fahrt anfallende Geschäfte wie Tanken und kleinere Reparaturen im Namen des Vertretenen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Eine konkludente Erteilung der Prokura ist nicht möglich, hierfür bedarf es immer einer ausdrücklichen Erklärung (§ 48 Abs. 1 HGB).
2.2 Die Form der Vollmacht
Die Erteilung der Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form insbesondere nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Der Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Vollmachtgebers in nachfolgenden Fallgruppen eingeschränkt worden.
2.2.1 Grundstücksgeschäfte/Zwangsvollstreckung
Eine Vollmacht für Geschäfte, die nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen, unterliegt der Beurkundungspflicht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. Denn die unwiderrufliche Vollmacht begründet bereits eine bindende Verpflichtung zur Vornahme des Grundstücksgeschäfts. Gleiches gilt, wenn für den Fall des Widerrufs eine Vertragsstrafe vereinbart ist oder wenn bei widerruflicher Vollmacht nach Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung eintritt.
Ein Formverstoß kann durch Vollzug des Erfüllungsgeschäfts geheilt werden, wenn dies vom Vertretenen selbst vorgenommen oder genehmigt wird.
Unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück und ereilt er dem Grundpfandrechtsgläubiger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht, die Unterwerfung zu erklären, so ist die Bevollmächtigung wie auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung selbst beurkundungspflichtig (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Bei Anträgen zur Eintragung in das Grundbuch und bei Anmeldungen zum Handelsregister ist die Vollmacht zwar formlos gültig, muss aber in öffentlich beglaubigter Form bei Gericht nachgewiesen werden (§ 29 GBO, § 30 GBO und § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dieses Formerfordernis führt dazu, dass ein Grundstückskaufvertrag in aller Regel nur abgewickelt werden kann, wenn der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht verfügt oder bei vollmachtloser Vertretung der Vertretene den Vertrag anschließend durch öffentlich beglaubigte Erklärung genehmigt.
2.2.2 Bürgschaft
Die Vollmacht zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages muss schriftlich erfolgen, wenn der Erteilende kein Kaufmann ist, ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Bestimmung, dass die Vollmacht nicht der Form des zugrundeliegenden Geschäfts bedarf (§ 167 Abs. 2 BGB). Um die Schriftform einzuhalten, muss die Urkunde den Willen aufzeigen, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen, sie muss die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthalten. Die Vollmacht für eine Blankobürgschaft muss immer schriftlich erteilt werden.
2.2.3 Kreditverträge
Die Vollmacht für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags bedarf der Schriftform sowie den inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Vertrag (§ 492 Abs. 4 S. 1 BGB). Ausgenommen hiervon werden die Prozessvollmacht und die notariell beurkundete Vollmacht ...