Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, Bedingungseintritt oder Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
2.5.1 Widerruf
Die Vollmacht ist jederzeit frei widerruflich. Ein Widerruf erfolgt, ebenso wie die Erteilung der Vollmacht, durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Vertragspartner oder durch öffentliche Erklärung (Kundgabe), es sei denn, der Vollmachtgeber hat die Vollmacht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet und damit sein Recht, die Vollmacht einseitig zu widerrufen, selbst eingeschränkt.
Der Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten ist grundsätzlich formfrei, gleich, in welcher Form die Vollmacht selbst erteilt wurde. Der Widerruf kann damit grundsätzlich auch mündlich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (z. B. durch Rückforderung der Vollmachtsurkunde).
Widerruf der Vollmacht auch gegenüber dem Vertragspartner
Der Widerruf wirkt immer nur gegenüber dem, der von ihm erfährt. Die Vollmacht sollte nach Möglichkeit nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern immer auch gegenüber dem jeweilig betroffenen Vertragspartner widerrufen werden, um sicherzugehen! Eine solche Erklärung könnte folgenden Inhalt haben: "Sehr geehrter Herr/Frau Mustermann, nach langjähriger Zusammenarbeit haben sich Herr XY und unser Unternehmen getrennt. Wir wünschen Herrn X/Y für die Zukunft alles Gute."
Der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten ist grundsätzlich formfrei, gleich, in welcher Form (ob schriftlich oder mündlich) die Vollmacht selbst erteilt wurde. Der Widerruf kann grundsätzlich auch stillschweigend durch schlüssiges Handeln erfolgen (z. B. durch Rückforderung der Vollmachtsurkunde).
Unwiderrufliche Vollmachten sind praxisfremd
Nur in sehr seltenen Fällen wird in der Praxis eine Vollmacht unwiderruflich erteilt. Einer unwiderruflichen Vollmacht sollte mit besonderer Vorsicht begegnet werden und eine solche Vollmacht sollte nur dann erteilt werden, wenn hierzu ein besonderer Grund besteht. Grundsätzlich ist von dieser abzuraten.
2.5.2 Bedingungseintritt
Die Vollmacht kann bis zu einem bestimmten Datum (Befristung) oder beschränkt auf die Vornahme einer bestimmten Handlung (Zweckerreichung) erteilt werden.
Denkbar ist auch ein Erlöschen der Vollmacht bei Eintritt einer sonstigen Bedingung (z. B. die Vollmacht für den Einkäufer erlischt, wenn ein bestimmter Marktpreis überschritten wird). Bei Eintritt dieser Bedingung endet die Vollmacht automatisch.
Der praktisch häufigste Anwendungsfall ist die Vertretungsvollmacht für den Zeitraum der Abwesenheit. Bevollmächtigt der Geschäftsführer einen Vertreter, der in seiner Abwesenheit die Geschäfte tätigen kann, erlischt die Vollmacht automatisch bei Rückkehr des Vollmachtgebers in das Unternehmen.
2.5.3 Beendigung des Grundverhältnisses
Wurde die Vollmacht im Rahmen eines Arbeitsvertrags, Dienstverhältnisses oder Werkvertrags erteilt, so erlischt die Vollmacht mit Beendigung dieses Grundverhältnisses (§ 168 BGB). Der bevollmächtigte Arbeitnehmer verliert damit seine Vollmacht grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Rückforderung einer Vollmachtsurkunde verhindert Missbrauch
Soweit Sie eine Vollmachtsurkunde ausgestellt haben, sollte diese bei Widerruf der Vollmacht unverzüglich zurückgefordert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Die Urkunde in der Hand des ehemals Bevollmächtigten ist eine Anscheinsvollmacht, mit der dieser das Unternehmen weiterhin wirksam verpflichten kann. Führen Sie über die übergebenen Vollmachtsurkunden Aufzeichnungen und lassen Sie sich die Übergabe und die Rückgabe durch den Bevollmächtigten bestätigen.
2.5.4 Tod des Bevollmächtigten
Die Vollmacht ist als persönliche Rechtsposition nicht vererblich. Sie erlischt somit bei Tod des Bevollmächtigten.
2.5.5 Beendigung der GmbH
Wird die GmbH aufgelöst und beendet sie ihre kaufmännischen Aktivitäten, kann sie nicht mehr wirksam vertreten werden, da es das Handelsgeschäft, auf das sie sich bezieht, nicht mehr gibt.