Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Soll eine Geldforderung, z. B. eine Gehaltsforderung, gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde nach § 309 AO dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Nach § 316 AO ist der Drittschuldner erklärungspflichtig. Die Pfändung von Forderungen ist unzulässig, wenn kein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu ihrer Befriedigung führen kann. Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
Mit Urteil v. 20.6.2017 hat der BFH entschieden, dass die Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i. S. d. § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig.
Wurde ein gestellter Aussetzungsantrag abgelehnt, ist das Finanzamt, das eine Forderungspfändung ausbringen will, grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner eine bis zu 6 Wochen zu bemessende Frist einzuräumen, um ihm Gelegenheit zu geben, beim Finanzgericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen zu können. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegen, ist nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar.