Sind Personen Gesamtschuldner[1], weil sie zusammen zur Einkommen- oder Vermögensteuer veranlagt werden, z. B. Ehegatten[2], kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf einen sich bei einer Aufteilung der Steuern ergebenden Betrag beschränkt wird.

Die weiteren Einzelheiten einer möglichen Aufteilung der Gesamtschuld ergeben sich aus §§ 268-278 AO.

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