(1) Ob die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zum niederzuschlagenden Betrag stehen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen, wenn
(2) Erkennt die Vollstreckungsbehörde, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird, zum Beispiel wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners oder weil der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen ist und Aufenthaltsermittlungen erfolglos geblieben sind, soll die Prüfung, ob andere Personen den rückständigen Betrag schulden oder dafür haften, möglichst frühzeitig veranlasst werden. Die Niederschlagung ist erst zu verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die rückständigen Beträge weder vom Vollstreckungsschuldner noch von einem Dritten eingezogen werden können. Nach der Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung sind Abgabenforderungen, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt, mit Überwachung niederzuschlagen; die Prüfung der Inanspruchnahme Dritter bleibt unberührt.
(3) Die Niederschlagung bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Finanzbehörde, wenn der niedergeschlagene Betrag die von den obersten Finanzbehörden festgesetzte Grenze überschreitet oder die Genehmigung aus sonstigen Gründen der vorgesetzten Finanzbehörde vorbehalten ist. Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht für Niederschlagungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
(4) Der Grund für die Niederschlagung ist festzuhalten.
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