(1) Bevor der Vollziehungsbeamte pfändet oder Sachen wegnimmt, hat er den Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufzufordern. Dies kann nicht nur innerhalb des Besitztums, zum Beispiel Wohnung, Geschäftsräume, Werkstatt, Stallung, Hof, des Vollstreckungsschuldners geschehen, sondern auch außerhalb, wenn es kein größeres Aufsehen erregt.

 

(2) Wird nicht der Vollstreckungsschuldner, in dessen Besitztum aber eine erwachsene Person (Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter) angetroffen, von der angenommen werden kann, dass sie befugt ist, über die Geldmittel des Vollstreckungsschuldners zu verfügen, so fordert der Vollziehungsbeamte diese Person zur Leistung auf. Ist niemand im Besitztum des Vollstreckungsschuldners anwesend, so verfährt der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 29.

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