(1) Die Vollstreckungsstelle kann die Pfändung einer nach Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache mit der Maßgabe anordnen, dass dem Vollstreckungsschuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder der zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderliche Geldbetrag überlassen wird. Die Vollstreckungsstelle setzt den Wert des Ersatzstücks oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag fest.
(2) Ist die rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Vollstreckungsgläubiger nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Vollstreckungsstelle die Pfändung mit der Maßgabe anordnen, dass dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige - und von der Vollstreckungsstelle festgesetzte - Geldbetrag aus dem Verwertungserlös überlassen wird.
(3) Der Verwaltungsakt, mit dem die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung anordnet, ist dem Vollstreckungsschuldner und den sonst Beteiligten zuzustellen. Mit der Zustellung kann der Vollziehungsbeamte - in der Regel gleichzeitig mit der Aushändigung des Vollstreckungsauftrags - zur Pfändung der Sache beauftragt werden; die Zustellung erfolgt nach § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes gegen Empfangsbekenntnis. Der Vollziehungsbeamte soll in diesem Fall zunächst den Verwaltungsakt zustellen und anschließend die Sache pfänden.
(4) Ordnet die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung nach Absatz 1 an, so veranlasst sie auch die vorschussweise Auszahlung des zur Beschaffung notwendigen Geldbetrags durch die zuständige Kasse und gegebenenfalls die Beschaffung des erforderlichen Ersatzstücks. Mit der Entgegennahme des Geldbetrags und der Beschaffung des Ersatzstücks kann der Vollziehungsbeamte beauftragt werden.
(5) Abgesehen von den Fällen des Abschnitts 36 führt der Vollziehungsbeamte die Austauschpfändung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nur auf besondere Weisung der Vollstreckungsstelle durch. Er übergibt in den Fällen des Absatzes 1 dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei der Wegnahme der Sache das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag gegen Quittung und vermerkt dies in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48).
(6) Soll dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag nach Absatz 2 aus dem Verwertungserlös überlassen werden, so hat der Vollziehungsbeamte die Sache zu pfänden und sie zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. Zur Wegnahme der Sache ist der Vollziehungsbeamte nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsstelle befugt, der ihm erst erteilt werden kann, nachdem die Entscheidung, mit der die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung angeordnet hat, unanfechtbar geworden ist. Wird der Vollziehungsbeamte mit der Verwertung der Sache beauftragt (Abschnitt 51), so wird er gleichzeitig angewiesen, den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag vorweg aus dem Erlös zu entnehmen und dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung auszuhändigen. Den ausgehändigten Betrag hat der Vollziehungsbeamte in der Zusammenstellung nach Abschnitt 23 Nr. 2 nach den "Auslagen" besonders auszuweisen.
(7) Der dem Vollstreckungsschuldner an Stelle eines Ersatzstücks überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.