(1) Bleibt die Pfändung ganz oder teilweise fruchtlos, kann sich die Niederschrift - mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 - auf die allgemeine Bemerkung beschränken, dass der Vollstreckungsschuldner keine Sachen oder nur solche Sachen besitze, die der Pfändung nicht unterworfen sind oder durch deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte muss in der Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 und Abschnitt 28 Abs. 2 - noch die folgenden Angaben zu enthalten:

 

1.

die Bezeichnung der vorgefundenen unpfändbaren Sachen von besonderem Wert,

 

2.

die genaue Bezeichnung vorgefundener Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4); wegen der Niederschrift bei ihrer Hilfspfändung Hinweis auf Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 8.

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