(1) Der Versteigerung werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde gelegt (Absätze 2 bis 7). Außer diesen kann der Vollziehungsbeamte für eine Versteigerung noch weitere Versteigerungsbedingungen setzen, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falls zweckmäßig ist.

 

(2) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

 

(3) Der Vollstreckungsschuldner und, falls ein zu versteigernder Gegenstand einem anderen als dem Vollstreckungsschuldner gehört, der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot des Vollstreckungsschuldners oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der von ihm gebotene Betrag nicht sofort bar gezahlt wird.

 

(4) Der Vollziehungsbeamte und etwa zugezogene Gehilfen dürfen in der Versteigerung nicht mitbieten. Der Vollziehungsbeamte darf auch seinen Angehörigen (Abschnitt 3 Abs. 3) das Bieten nicht gestatten.

 

(5) Eine zugeschlagene Sache darf gegen Barzahlung ausgehändigt werden.

 

(6) Hat der Vollziehungsbeamte nicht nach Absatz 1 Satz 2 einen früheren Zeitpunkt bekannt gegeben, so muss der Meistbietende die Ablieferung der Sache gegen Zahlung des beim Zuschlag genannten Betrags vor dem Schluss des Versteigerungstermins verlangen. Wird das Verlangen nicht rechtzeitig gestellt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird dabei zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er haftet für einen etwaigen Ausfall; auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

 

(7) Der Erwerber eines Pfandstücks hat keinen Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.

 

(8) Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 die Bedingungen der Internetplattform www.zoll-auktion.de.

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