(1) Sind durch eine Zahlung, die nach der Pfändung an den Vollziehungsbeamten geleistet wird, oder durch den Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch die Verwertung eines Teils der Pfandstücke erzielt, alle beizutreibenden Geldbeträge gedeckt, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, deren Verwertung nun nicht mehr erforderlich ist, freizugeben, wenn sie sich in seinem Gewahrsam oder aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden. Gepfändete Sachen, die in den Büchern der zuständigen Kasse gebucht sind, darf der Vollziehungsbeamte erst freigeben, wenn die zuständige Kasse ihm die Sachen wieder herausgegeben hat.

 

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so darf der Vollziehungsbeamte eine Pfändung nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufheben. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte sich nachträglich davon überzeugt, dass eine von ihm vorgenommene Pfändung unrechtmäßig gewesen ist.

 

(3) Befinden sich die freizugebenen Sachen im Gewahrsam des Vollziehungsbeamten, so hat er sie dem Empfangsberechtigten gegen Quittung zu übergeben. Abschnitt 21 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der Empfangsberechtigte nicht anwesend, oder ist er zur Entgegennahme der Sachen nicht bereit, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt 44 Abs. 7 und Abschnitt 59 sind zu beachten.

 

(4) Befinden sich die freizugebenen Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so wird ihm die Aufhebung der Pfändung mitgeteilt. Befinden sich die freizugebenen Sachen im Gewahrsam eines Dritten, so wird dem Vollstreckungsschuldner und dem Dritten mitgeteilt, dass die Pfändung der Sachen aufgehoben wird. Hatte ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter eine weitere Pfändung (Abschnitt 47) vorgenommen, so ist die Aufhebung der Pfändung auch diesem Gerichtsvollzieher oder aber der betreffenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

 

(5) Die Eröffnungen nach Absatz 4 teilt die Vollstreckungsstelle in der Regel schriftlich mit. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist der Vollziehungsbeamte zuständig.

 

(6) Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (Absatz 4 Sätze 1 und 2) enthält in der Regel den Hinweis, dass der Vollstreckungsschuldner ermächtigt ist, die Pfandzeichen zu entfernen. Wird der Vollziehungsbeamte jedoch beauftragt, die Pfandzeichen zu entfernen, so darf er nicht seinerseits den Vollstreckungsschuldner zur Entfernung der Pfandzeichen ermächtigen.

 

(7) Die Mitteilung an den Dritten (Absatz 4 Satz 2) enthält die Ermächtigung, die Pfandstücke an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben.

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