(1) Aus dem beigebrachten (an den Vollziehungsbeamten gezahlten oder durch ihn beigetriebenen) Geldbetrag hat der Vollziehungsbeamte die Auslagen zu begleichen, die ihm bei Ausführung des Vollstreckungsauftrags und eines etwaigen Ergänzungsauftrags, zum Beispiel eines Verwertungsauftrags, entstanden sind. Übersteigt der nach Begleichung der Auslagen verbleibende Betrag die beizutreibenden Geldbeträge, so hat der Vollziehungsbeamte den Überschuss an den Berechtigten gegen Quittung abzuliefern.
(2) Die beigebrachten Zahlungsmittel sind - gegebenenfalls nach Abzug der Auslagen - an die zuständige Kasse der Vollstreckungsbehörde abzuführen, dem der Vollziehungsbeamte angehört. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass der Vollziehungsbeamte die für andere Stellen auf Grund von Vollstreckungsersuchen beigebrachten Geldbeträge unmittelbar an die für diese Stellen zuständigen Kassen abführt, und hierzu Einzelheiten des Verfahrens regeln. Kann der Vollziehungsbeamte die beigebrachten Geldbeträge nicht mehr am selben Tage bei der zuständigen Kasse einzahlen oder ist diese nach § 224 Abs. 4 der Abgabenordnung für den baren Zahlungsverkehr geschlossen, sind die Geldbeträge gebührenfrei bei einer Zweigstelle der Deutschen Bundesbank oder, falls dies nicht möglich ist, bei einem Kreditinstitut oder bei der nächstgelegenen Postfiliale auf das Konto der zuständigen Kasse einzuzahlen. Ist dies am selben Tag nicht möglich, sind die Beträge spätestens am nächsten Werktag unverzüglich bei der zuständigen Kasse oder nach Satz 3 einzuzahlen. Der Einlieferungsschein oder die Einzahlungsbescheinigung verbleibt beim Vollziehungsbeamten. Schecks, die der Vollziehungsbeamte nicht persönlich der zuständigen Kasse übergibt, hat er, nachdem er sie als Verrechnungsscheck gekennzeichnet hat (Abschnitt 26 Abs. 4), unverzüglich der zuständigen Kasse durch einfachen Brief zu übersenden.
(3) Die im Laufe eines Tages bei der Ausführung der verschiedenen Vollstreckungsaufträge beigebrachten Zahlungsmittel, die der Vollziehungsbeamte nach Absatz 2 an die zuständige Kasse abzuführen hat, soll er möglichst in einer Summe abliefern. Er hat also abzuführen:
1. |
an Tagen, an denen er nur eine Nachweisung Vz aufzustellen hat (Abschnitt 22 Abs. 4 und 5): die Summe der in dieser Nachweisung Vz eingetragenen Zahlungsmittel, |
2. |
an Tagen, an denen er mehrere Nachweisungen Vz aufzustellen hat (Abschnitt 22 Abs. 5 und 6): die Gesamtsumme der in diese Nachweisungen Vz eingetragenen Zahlungsmittel. |
(4) Bei der Abführung an die zuständige Kasse hat der Vollziehungsbeamte die Nachweisungen Vz zu übergeben und ihnen beizufügen:
1. |
die Vollstreckungsaufträge, soweit diese von der zuständigen Kasse benötigt werden, zum Beispiel zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei Vollstreckungsersuchen, |
2. |
die Zweitausfertigungen und die nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen. |
(5) Zahlt der Vollziehungsbeamte Geldbeträge, die er an die zuständige Kasse abzuführen hat, auf deren Konto ein (Absatz 2), hat er danach die Nachweisungen Vz zusammen mit den in Absatz 4 genannten Unterlagen unverzüglich der zuständigen Kasse einzusenden, wenn er nicht diese Urkunden am Vormittag des auf die Einzahlung folgenden oder übernächsten Arbeitstag persönlich der zuständigen Kasse übergeben kann. Setzt sich der eingezahlte Betrag aus den Summen mehrerer Nachweisungen Vz zusammen, sind auf dem Gutschriftbeleg für den Empfänger die Summen anzugeben, die auf die einzelnen Nachweisungen Vz entfallen.
(6) Bis zur Abführung hat der Vollziehungsbeamte die Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von seinen eigenen Zahlungsmitteln getrennt zu halten.
(7) Für die Beförderung von Zahlungsmitteln wird im Hinblick auf die einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen auf die von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden hierzu getroffenen besonderen Bestimmungen hingewiesen.
(8) Der Vollziehungsbeamte erhält von der zuständigen Kasse über die persönlich übergebenen Zahlungsmittel eine Empfangsbescheinigung.
(9) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, dass die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Zahlungsmittel an eine andere Zollzahlstelle anstatt an die Zahlstelle seines Hauptzollamts abgeführt werden.