Kommentar
Zinszahlungen für Verbindlichkeiten , die von einem Einzelgewerbetreibenden bis zur Beendigung seines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens dieses Betriebs nicht getilgt werden konnten , können nachträgliche Betriebsausgaben sein. Das gilt allerdings nicht , wenn der Steuerpflichtige den für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach Aufgabe seines Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihm hierfür ausreichende Mittel aus der Abwicklung des Betriebsvermögens zur Verfügung gestanden hätten. Denn diese Zinsen sind nicht mehr betrieblich veranlaßt (ständige Rechtsprechung).
Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn ein Gesellschafter Zinsen für Verbindlichkeiten bezahlt , die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Personengesellschaft entstanden und damit negatives Betriebsvermögen der Gesellschaft geworden sind. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen. Im Rahmen des sogenannten Sonderbetriebsvermögens II sind die hierfür gezahlten Zinsen Sonderbetriebsausgaben und als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, soweit mit dem Erlös aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils die zu seiner Begründung oder zu seinem Erwerb eingegangenen Verbindlichkeiten nicht getilgt werden können.
Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, zur Nutzung überläßt ( Sonderbetriebsvermögen I ). Verwendet der Gesellschafter die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nach Beendigung seiner Mitunternehmerstellung jedoch nicht zur Rückführung der mit diesem Vermögen wirtschaftlich zusammenhängenden Verbindlichkeiten, muß er sich so behandeln lassen, als ob er die zurückbehaltenen Aktivwerte zur Schuldentilgung verwendet hätte.
Zahlt ein Gesellschafter Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten , so muß er sich nicht entgegenhalten lassen, daß er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.02.1996, VIII R 18/92
Hinweise:
1. Die Kläger waren Kommanditisten einer inzwischen voll beendeten GmbH & Co. KG (A-KG), die 1983 ihren Gewerbebetrieb eingestellt hatte. Den der A-KG zur Verfügung gestellten Lagerplatz überführten die Kläger in ihr Privatvermögen. Das den Klägern gehörende Betriebsgrundstück (ein Bauhof) überließ die Gesellschaft einer anderen KG (B-KG), an der die Kläger ebenfalls als Kommanditisten beteiligt sind, zu den Buchwerten; das übrige Betriebsvermögen wurde an die B-KG verkauft. Bei der A-KG standen danach einem Aktivvermögen von 1,6 Millionen DM Schulden von 2,6 Millionen DM gegenüber. In der Folgezeit zahlten die Kläger die Schuldzinsen für die Bankverbindlichkeiten. Sie machten sie gegenüber dem Finanzamt vergeblich als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.
2. Die nach erfolgloser Klage erhobene Revision führte zur Aufhebung des Finanzgerichts-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Denn das Finanzgericht müsse noch prüfen , ob und inwieweit die in der vorgelegten Bilanz passivierten Schulden zum Gesellschaftsbereich oder zum Sonderbetriebsbereich gehören. Sollte ein Teil der bilanzierten Schulden dem entnommenen Lagerplatz zuzuordnen sein, müßten sich die Kläger zumindest die unterlassene Verwertung dieses Grundstücks entgegenhalten lassen.
Sollte ein Teil der bilanzierten Schulden auf das an die B-KG übertragene Bauhofgrundstück entfallen, könnten die Schuldzinsen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie seien nämlich nicht mehr bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der A-KG, sondern bei der Gewinnfeststellung der B-KG zu erfassen. Denn der einkommensteuerrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem finanzierten Wirtschaftsgut, der Kreditaufnahme und dem gewerblichen Einkünftebereich sei erhalten geblieben. Das Grundstück habe den gewerblichen Einkünftebereich nicht verlassen. Da die Zurechnung der Schuld der Zurechnung des Wirtschaftsguts folgt , sei sie bei der Überführung des Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen desselben Gesellschafters bei der Gewinnfeststellung der Gesellschaft zu erfassen, deren Tätigkeit das Wirtschaftsgut nunmehr zu dienen bestimmt sei.