Leitsatz
Für die Anerkennung einer vom Steuerpflichtigen gebildeten Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer einzigen Sammelbuchung eingebucht werden. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes ist zur Konkretisierung der geplanten Investitionen nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition eine erneute Ansparrücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs aufzulösen ist. Auch ist in der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt seit 1990 einen Installationsbetrieb u.a. für Heizungsanlagen. Zum 31.12.1997 stellte er in seiner im September 1999 aufgestellten Bilanz ohne weitere Erläuterung einen "Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 7 g Abs. 1 EStG" in Höhe von 150.000 DM ein, der zum 31.12.1999 mangels Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst wurde. Die Ansparrücklage wurde in Form einer Sammelbuchung vorgenommen, die Aufgliederung ist in einer tabellarischen Übersicht festgehalten. Diese wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. In Anwendung der Grundsätze in § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ist die geltend gemachte Ansparrücklage in Gestalt des Betriebsausgabenabzugs zuzulassen. Nach Auffassung des Senats ist die im Streitfall vorliegende Sammelbuchung ausnahmsweise ausreichend. Wie der Senat bereits in anderen, ähnlich gelagerten Fällen deutlich gemacht hat (vgl. z.B. FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 13.5.2004, 4 V 2873/03) hält er eine Einzelbuchung aus Gründen der Praktikabilität jedenfalls dann nicht für erforderlich, wenn - wie im Streitfall - mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftgüter (hier: 5 Ford Transit) mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe (hier: je 30.000 DM) auszuführen wäre, sofern - wie vorliegend - die voraussichtlichen Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht übersteigen. Einer Sammelbuchung stehen das Bestimmtheitserfordernis und das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung nicht entgegen, wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. Ferner hält der Senat die beabsichtigten Investitionen für hinreichend konkretisiert. Aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition gesetzlich normierten Gewinnzuschlag folgt, dass die Investition, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Deshalb verlangt der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass die voraussichtliche Investition so genau zu bezeichnen ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (z. B. BFH, Beschluss v. 4.8.2004, IV B 238/02, BFH/NV 2005 S. 44). Weiterhin ist die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes zur Konkretisierung der geplanten Investition, selbst bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern, nicht erforderlich, da dem Gesetzeswortlaut die Verpflichtung zur Angabe des genauen Investitionszeitpunktes nach Monat, Quartal oder Jahr nicht zu entnehmen ist.
Hinweis
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob die Benennung eines Investitionszeitpunktes, insbesondere bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern, erforderlich ist, bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist. Ebenso hat der BFH noch nicht abschließend Stellung genommen zum Problem der Sammelbuchung bei identischen Wirtschaftsgütern sowie zur Frage des Zeitpunktes, auf den hinsichtlich der Prognose der Investitionsentscheidung abzustellen ist. Das Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Az. X R 1/06 beim BFH anhängig.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.11.2005, 4 K 232/03