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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit; vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit kein Verwaltungsakt

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Leitsatz

Eine GmbH kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung hervorgeht, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Es muss auch geregelt sein, dass derjenige, dem das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung oder Aufhebung zufällt, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Eine Verpflichtungsklage, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist unzulässig.

Zuschüsse, die eine Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 2 oder 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Bereits im September 1997 hatte die Klägerin unter Vorlage des Entwurfs der Satzung beim Finanzamt angefragt, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben seien. Das Finanzamt wies auf verschiedene Mängel hin, worauf hin die Satzung dann mehrfach geändert wurde, zuletzt am 23.12.1997. Aufgrund des im Januar 1998 bei dem Finanzamt eingegangenen dritten Nachtrags zur GmbH-Gründung erteilte das Finanzamt dann eine vorläufige Bescheinigung, in der sie wegen Förderung der Bildung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt wurde.

Das Finanzamt forderte für das Kalenderjahr 1997 Steuererklärungen an ungeachtet dessen, dass die Gesellschaft eine Erklärung zur Körperschaftsteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, abgegeben hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, daß die Klägerin erst für den Veranlagungszeitraum 1998 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden könne und deswegen für das Kalenderjahr 1997 normal zur Körperschaftsteuer zu veranlagen sei. 1997 hatte die Körperschaft vom Arbeit...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Gemeinnützigkeit einer Berufsförderungs-GmbH. Verweigerung der Gemeinnützigkeit. Körperschaftsteuer 1997. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997. Gewerbesteuermessbetrag 1997  Leitsatz (redaktionell) 1. ...

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