Leitsatz
Unterlässt es das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, seine Meldung als arbeitssuchend alle 3 Monate zu erneuern und wird das Kind aus den Akten der Agentur für Arbeit gelöscht, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld, auch wenn die Eltern vortragen, es sei die Suche nach Arbeit gegenüber einem Sachbearbeiter der Agentur telefonisch geäußert worden. Mitteilungen müssen aus Beweislastgründen schriftlich erfolgen.
Sachverhalt
Die Familienkasse hat für die Zeit ab 1.9.2008 die Kindergeldfestsetzung für den im Jahr 1988 geborenen Sohn des Klägers aufgehoben. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass der Sohn für die Zeit ab September 2008 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war. Ein Nachweis über eine entsprechende Meldung habe nur für die Zeit bis zum 21.8.2008 geführt werden können. Mit der Klage trägt der Kläger vor, der Sohn sei auch nach August 2008 noch arbeitssuchend gemeldet gewesen, obwohl er von August 2008 bis März 2009 verschiedene geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe. Die Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit seien unvollständig bzw. fehlerhaft. Der Sohn habe sich am 11. 6. 2008 persönlich arbeitslos gemeldet.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Klage unbegründet. Der Sohn hat im Streitzeitraum noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, und stand auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, da ein Beschäftigungsverhältnis von weniger als 15 Stunden wöchentlich unschädlich ist. Er war aber ab September 2008 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Nach dem Urteil des BFH vom 25.9.2008 , dem sich das FG anschließt, ist entscheidend darauf abzustellen, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle 3 Monat erneuert und damit seine Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat. Der Sohn hatte sich am 11. 6. 2008 als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Damit hatte er seine Mitwirkungspflicht für die Monate Juni, Juli und August 2008 erfüllt. Er hätte sich im September erneut als Arbeitsuchender melden müssen. Dies hat er auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht getan.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 70/10 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob das Kind auch dann nicht als Zeuge gehört werden muss, wenn es um den Inhalt von Telefonaten des Kindes mit der Agentur für Arbeit geht. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 23.09.2010, 10 K 1966/09