Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.
2. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe).
Normenkette
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger machte im Streitjahr 2011 in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Devisengeschäften gemäß § 20 Abs. 2 EStG i.H.v. 10.292 EUR geltend. Er hatte zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag Devisen an ein Kreditinstitut veräußert. Die zum Ausgleich erforderlichen Devisen erwarb er erst später mit Wirkung zum Fälligkeitstag. Die Devisengeschäfte waren als Liefergeschäfte abgeschlossen und abgewickelt worden.
Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Verluste ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 10.9.2015, 15 K 2243/13, Haufe-Index 9057084, EFG 2016, 563). Es war der Auffassung, die streitigen Verluste seien von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst, da die Devisentermingeschäfte auf den Differenzausgleich gerichtet gewesen seien.
Entscheidung
Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Hinweis
1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn (Verlust) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, als (negative) Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen. Was unter einem Termingeschäft zu verstehen ist, wird in § 20 EStG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH folgt der Begriff des Termingeschäftes den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Termingeschäfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet.
2. Danach ist Voraussetzung für ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, dass es auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet ist. Das Eröffnungs- und Gegengeschäft müssen von vornherein erkennbar miteinander verknüpft sein. Es reicht nach Auffassung des BFH nicht aus, dass ohne Bezug zu dem Eröffnungsgeschäft ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.
3. Leerverkäufe reichen hierfür nicht aus. Zwar haben auch diese zur Konsequenz, dass zur Erfüllung des Eröffnungsgeschäftes Wirtschaftsgüter, z.B. Devisen, erworben werden. Dies allein lässt aber nicht erkennen, dass es den Vertragsbeteiligten um die Realisierung einer (positiven oder negativen) Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft geht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dies mit dem Kreditinstitut vereinbart wurde.
4. Im vorliegenden Fall hatte das FG nicht festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf ein entsprechendes Deckungsgeschäft Beschränkungen oder Verpflichtungen unterlag. Eröffnungs- und Gegengeschäft standen unabhängig nebeneinander. Sie waren nicht auf die Erzielung eines Differenzausgleiches gerichtet.
5. Die Verluste sind auch nicht nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStGals Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass die gesetzliche Regelung des Streitjahres 2011 nur private Veräußerungsgeschäfte erfasste, bei denen die Anschaffung des Wirtschaftsgutes – anders als im Streitfall – vor dessen Veräußerung erfolgte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 35/15