BMF, Schreiben v. 8.5.2002, IV C 4 - S 2494 - 16/02, BStBl I 2002, 550

Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2002 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen.

Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Die Vordruckmuster stehen ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Finanzen unter der Adresse http://www.bff-online.de zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 89 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 550

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