BMF, Schreiben v. 13.9.2002, IV C 5 - S 2378 - 13/02, BStBl I 2002, 951
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2003 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Außerdem gilt Folgendes:
1. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2003 sind alle Beträge in Euro einzutragen.
2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.
3. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 zu bescheinigen.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, sind unter Nr. 20 einzutragen. Die eingetragenen Beträge müssen auch in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
4. Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 zu bescheinigen.
5. Unter Nr. 17 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers und steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr betragsmäßig zu bescheinigen; die Eintragung des Großbuchstabens „F” ist nicht mehr zulässig. Arbeitgeberleistungen, die als Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei sind, werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet und brauchen deshalb nicht eingetragen zu werden. Das Gleiche gilt für Beförderungsleistungen, die in Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei sind. Im Einzelnen wird auf Textziffer 1.9 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl 2001l S. 994) hingewiesen.
6. Unter Nr. 18 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
7. Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen oder Pensionsfonds sind unter Nr. 19 der Vordrucke zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit kommt nur für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht und ist im Kalenderjahr insgesamt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) begrenzt.
8. Unter Nr. 21 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.
9. Bei der Bescheinigung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung ist Folgendes zu beachten:
- Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 23 der Vordrucke zu bescheinigen.
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 24 zu bescheinigen.
- Beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen keine Beiträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Die nicht zu bescheinigenden Beiträge sind in den Fällen, in denen in einem Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, durch Aufteilung der Beiträge nach dem Verhältnis der Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, ...