Leitsatz
Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.
Normenkette
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ist Rechtsnachfolgerin einer eingetragenen Genossenschaft (B), die ebenfalls Bankgeschäfte betrieb. Im Streitjahr 1998 vereinnahmte die B von etlichen Kreditkunden Vergütungen, die Letztere im Zusammenhang mit auf ihren Wunsch vor Ablauf des jeweiligen Festzinszeitraums erfolgten Zinsänderungen zu zahlen hatten und die teilweise als "Vorfälligkeitsentschädigungen" bezeichnet wurden.
Für die Änderungsvereinbarungen verwendete die B im Regelfall neue Vertragsformulare, in denen als Abschlussgrund "vorzeitige Neuvereinbarung Zinsfestschreibung" angegeben wurde. Geändert wurden die Vereinbarungen über Zinssätze, Darlehenslaufzeiten und Annuitäten. Neue Sicherheiten wurden nicht bestellt. Gegenüber dem Außenprüfer beschrieb die B die Vereinbarungen wie folgt:
"In aller Regel wurde mit dem Kunden über den Restkreditbetrag, und in zunehmendem Maß wurde auch die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung gleich ... mitfinanziert, ein neuer Kreditvertrag geschlossen. Im gleichen Zug wurde das ,Altdarlehen` abgerechnet und auf ein weiteres Darlehenskonto übertragen. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden wurde in keiner Weise gelöst, sondern nur wegen der technischen Seite und den gesetzlichen Bestimmungen der Effektivzinsangabe, veränderten Vertragslaufzeit etc. auf ein ,anderes` Vertragsverhältnis übertragen."
In ihrer Bilanz auf den 31.12.1998 bildete die B im Hinblick auf die vereinnahmten Vergütungen passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Diese erkannte das FA nicht an.
Die deswegen erhobene Klage wurde abgewiesen (EFG 2006, 636).
Entscheidung
Der BFH ist dem FG gefolgt:
Mit der Vorfälligkeitsvergütung würde allein die Bereitschaft der Bank entgolten, den ursprünglich vereinbarten Zinssatz abzuändern. Das aber sei ein einmaliger Vorgang, der keine passive Abgrenzung in die Zukunft verdiene.
Hinweis
Der Sachverhalt ist geläufig und eingängig:
Vorzugsweise auf Wunsch des Schuldners erklärt sich eine Bank damit einverstanden, einen Kredit vorzeitig abzulösen oder zu einem veränderten, ihr nachteiligen Zinsfuß weiterlaufen zu lassen. Die Bereitschaft dazu lässt sich die Bank gemeinhin mittels einer Vorfälligkeitsvergütung entgelten. Bei einer vorzeitigen Kredittilgung steht außer Frage, dass diese Vergütung aus Sicht der Bank als unmittelbarer Ertrag sofort vereinnahmt wird. Bei einer Änderungskündigung könnte sich aber der Gedanke aufdrängen, die Vergütung sei auf die verbliebene oder neue Laufzeit passiv abzugrenzen.
Der BFH kann diesem Gedanken indes nur wenig abgewinnen: Abgegolten werde keine zukünftige (Gegen-)Leistung der Bank, sondern deren einmalige, vor dem jeweiligen Stichtag durch Aufhebungsvertrag bereits vollzogene Bereitschaft, den Schuldner aus den bisherigen Vertragsbedingungen zu entlassen.
Allerdings: Es könnte sich auch anders verhalten, nämlich dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung geleistet würde, um als Kompensation des Unterschieds zwischen dem neu vereinbarten Zinssatz und dem Marktzins handeln würde. Letztlich müsste das aber in entsprechender Weise vertraglich gestaltet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.3.2007, I R 18/06