Die Bausparkasse ist in der Ansparphase Darlehensnehmerin. Beim Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit 2 Stufen:
- Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an
- er kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der Bausparvertrag bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren, wobei die Einlagen des Bausparers das Darlehen an die Bausparkasse darstellen, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen Bausparer und Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Das OLG Celle vertritt die Ansicht, dass eine Bausparkasse kündigen darf, wenn der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Unzulässig ist die Kündigung aber, wenn die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB kündigt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht ist.
Das OLG Köln hat das Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bestätigt.
Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.
Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.
Auch eine Zinsbonusregelung ändert an dem Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts.
Die Verwendung der Klausel einer Bausparkasse: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen," ist unwirksam.
Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.
Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.
Die ordentliche Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse löst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht den Bonuszinsanspruch nach § 3 Abs. 2 ABB aus.
Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.", ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bausparkasse und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.
Die Festlegung von Preisen für vertragliche Leistungen als Preishauptabrede zählt zum Kernbereich der Ausübung privat autonomer Handlungsfreiheit. Eine Bausparkasse ist in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei, sodass auch an der Zulässigkeit der jährlichen Bepreisung keine Zweifel bestehen.