Die Entscheidung betrifft eine Gewerbetreibende (Klägerin), die mehrere Bankkredite vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt und hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten hatte. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags beurteilte das FA die Kredite als „Schulden, … die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen” (Dauerschulden). In den Vorfälligkeitsentschädigungen sah das FA „Entgelte” für die Kreditgewährung und rechnete die Hälfte der – bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogenen – Beträge gemäß § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzu. Die Klägerin betrachtete die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Entgelt für die Kapitalnutzung, sondern als Ersatz eines dem Kreditinstitut durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schadens.
Der Begriff „Entgelte” in § 8 Nr. 1 GewStG ist erst durch das StRG 1990 anstelle des Begriffs „Zinsen” („Dauerschuldzinsen”) in das Gesetz eingefügt worden. Anlass für diese Gesetzesänderung war u. a., dass auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital in die Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag einbezogen werden sollten, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben, wie z. B. das Damnum. Demnach umfasst der Begriff des Entgelts in § 8 Nr. 1 GewStG alle Leistungen des Kreditnehmers, die als Gegenleistung für die Möglichkeit zur Nutzung des Fremdkapitals erbracht werden. Nach Auffassung des BFH, die im Einklang mit der h. M. im Schrifttum steht, gehören zu diesen Leistungen auch Vorfälligkeitsentschädigungen.
Der BFH konnte sich in seiner Entscheidung vor allem auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteile v. 1. 7. 1997, XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, und XI ZR 197/96, NJW 1997 S. 2878) stützen. Nach dieser Rechtsprechung führt die vorzeitige Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu einer Vertragsaufhebung, sondern zu einer Änderung des Kreditvertrags insoweit, als die ursprünglich vereinbarte zeitlich begrenzte Erfüllungssperre beseitigt und dadurch der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt wird. Zugleich reduziert sich der Anspruch des Kreditgebers auf die Vorfälligkeitsentschädigung zum Ausgleich des finanziellen Nachteils, der durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht und den Zinsmargenschaden, den Zinsverschlechterungsschaden und die mit der vorzeitigen Abwicklung entstehenden Verwaltungskosten umfasst. Der BFH folgert aus den zivilrechtlichen Entscheidungen des BGH zu Recht, dass die Vorfälligkeitsentschädigung Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals ist. Rechtsgrund für die Zahlung ist weiterhin der Darlehensvertrag, wenn auch in seiner geänderten Fassung.