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Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für Ausbauten und Erweiterungen bei Eigentumserwerb vor Fertigstellung

Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 6 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger nahm für den Ausbau des den Eltern seiner Ehefrau gehörenden und von ihnen mitbewohnten Wohnhauses zwei Darlehen zur Auffüllung von Bausparverträgen sowie ein weiteres Darlehen zur Baukostenfinanzierung auf. Vor Fertigstellung der im Jahr 1989 begonnenen Bauarbeiten übertrugen die Eltern das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte. Die Ehefrau übertrug sodann ihren Anteil im Juni 1995 auf den Kläger und zog aus der ehelichen Wohnung aus. Nach Fertigstellung des Anbaus wurde dieser vom Kläger und seiner Tochter bezogen. FA und FG lehnten die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen aus den Darlehensverträgen als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 EStG ab.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH haben FA und FG zu Unrecht die Berücksichtigung der Finanzierungskosten als Vorkosten insgesamt abgel...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Finanzierungskosten vor Eigentumsübergang als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG; Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen als Vorkosten Leitsatz (amtlich) Aufwendungen zur ...

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